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Arbeitszeitverringerung: Arbeitgeber muss fundierte Ablehnungsgründe vorweisen

von KSD

Das LAG Hessen hat mit Urteil vom 3.7.17, 7 Sa 1341/16 entschieden, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen kann.

Der Arbeitgeber kann die Verringerung ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings sind an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe erhebliche Anforderungen zu stellen. 

 

So kann der Arbeitgeber  alleine mit der Behauptung, es bestehe keine Beschäftigungsmöglichkeit, regelmäßig nicht schlüssig begründen, weshalb die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit verweigert wird.

 

Er muss vielmehr die zugrunde liegenden Tatsachen begründen. Dazu muss er auf die Tätigkeit abstellen, die der Arbeitnehmer zu Beginn der Elternzeit auf seinem Arbeitsplatz ausgeübt hat.

 

In die hierfür erforderliche Darlegung sind alle Aufgaben einzubeziehen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Weisungsrechts übertragen kann. Regelmäßig wird das erfordern, dass der Arbeitgeber seinen insoweit bestehenden Gesamtbedarf an Arbeitszeitkapazität darlegt und dem die tatsächliche Besetzungssituation gegenüberstellt. Dabei muss der Arbeitgeber klarstellen, ob und warum die Arbeitsaufgaben des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung weggefallen sein könnten.

 

Bei Fragen rund um das Thema Kündigung kontaktieren Sie uns bitte in unserer Kanzlei in Heilbronn und/oder Lauffen am Neckar.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Martin Krüger-Michels(Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht)

 

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