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von KSD
Dies entschied jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.
Wird im Arbeitsvertrag einmal rechtsgültig vereinbart, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwagen auch für Privatfahrten genutzt werden darf, ist das eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.
Wird diese Gegenleistungspflicht im Rahmen eines Formulararbeitsvertrags unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt, muss der Widerrufsgrund dann näher beschrieben werden. Dabei ist auch das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die Leistung zu behalten.
Die Richter machten in diesem Zusammenhang auch deutlich, dass eine Vertragsklausel, die den Arbeitgeber u.a. berechtigt, die Dienstwagengestellung „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ zu widerrufen, ohne nähere Konkretisierung des aus dieser Richtung kommenden Widerrufsgrunds zu weit gefasst ist. Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit.
Für den Arbeitnehmer ist es nahezu unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und kostengünstigere Alternativen nicht vorhanden sind
LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.3.2018, 13 Sa 305/17
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Krüger-Michels, Heilbronn, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Versicherungsrecht