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Eigenmächtiger Urlaub als Arbeitnehmer rechtfertigt (außerordentliche) Kündigung

von KSD

Fall: Wer als Arbeitnehmer(AN) trotz Verbot durch den Arbeitgeber nicht zur Arbeit erscheint und Urlaub macht,, muss mit einer Kündigung rechnen, zumindest sieht es das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf so.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin. Sie hatte berufsbegleitend ein Masterstudium „BWL Management“ absolviert und bestanden.

Sie hatte für die Zeit danach 2 Tage genehmigten Urlaub. Am nächsten Arbeitstag einem Montag, erschien sie nicht im Betrieb. Der späteste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten.

Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei. In der Euphorie und Eile hätte sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde ein weitere Woche abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“.

Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen.

Hierauf reagierte die AN per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, weshalb sie dann auch nicht zur Arbeit erschien.

Der Arbeitgeber kündigte ihr fristgerecht.

In der mündlichen Verhandlung wies das LAG darauf hin, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Das Gericht führte hierbei aus, dass vorliegend ein Kündigungsgrund gegeben sei. Spätestens ab dem Dienstag habe die Arbeitnehmerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabwägung falle in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Arbeitnehmerin aus.

Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum geeinigt bei Zahlung einer Abfindung.

 

Rechtsanwalt Dr. Krüger-Michels, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Heilbronn

 

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