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von KSD
Das LAG Hessen, Urteil vom 19.7.2017, 8 Ta 133/17 hat Folgendes - eigentlich Selbstverständliches - entschieden und zwar, dass das Ausbildungszeugnis äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen ist, im Besonderen dass es objektiv richtig ist und einer verkehrsüblichen Bewertung entspricht. Im Einzelnen:
Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, im Rahmen dessen die Richter in ihrer Entscheidung klar stellten, dass durch die äußere Form eines Zeugnisses nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass sich der Aussteller vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen distanziere. Aus § 109 Abs. 2 GewO folge zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten dürfe, die
Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme bestehe auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis.
Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich – durch bewusst mangelnde Sorgfalt – vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren.
Im Raum Heilbronn können Sie sich gerne an unserer Kanzlei wenden, sofern Sie Problem mit einem ordentlichen Arbeitszeugnis haben.
Rechtsanwalt Dr. Martin Krüger - Michels(Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht)