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Kündigungsrecht: Beleidigung eines Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen

von KSD

Diese Klarstellung traf das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Fall eines Arbeitnehmers, der einen Kollegen als „kleiner Dreckstürke“ bezeichnet hatte. Er war daraufhin von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden.

 

Die Richter stellten klar, dass sich der Arbeitnehmer dabei nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen könne.

 

Die freie Meinungsäußerung schütze weder vor Formalbeleidigungen noch vor bloßen Schmähungen oder vor bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen. Unerheblich sei auch, dass es sich nur um eine einmalige Ehrverletzung gehandelt habe. Auch diese sei kündigungsrelevant. Sie wiege umso schwerer, je unverhältnismäßiger und je überlegter sie erfolgt sei.

 

Zu berücksichtigen sei jedoch, dass – je nach Schwere des Vorfalls – bei einem einmaligen Vorfall zunächst eine Abmahnung erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer aber Glück: Die Kündigung war unwirksam, weil sein Arbeitgeber zuvor die notwendige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt hatte.

 

LAG Hamm, Urteil vom 3.5.2017, 15 Sa 1358/16

 

Bei Fragen rund um den Bereich des Arbeitsrechts wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei in Heilbronn und /oder Lauffen am Neckar.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Martin Krüger-Michels 

 

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