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BGH XI ZR 381/16 – Fehler der Widerrufsbelehrung muss sich nicht ausgewirkt haben

von KSD

Im Zuge der zahlreichen Urteile des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem sogenannten „ewigen Widerrufsrecht“ hat der Bundesgerichtshof per Urteil vom 21.02.2017 für den Fall des Widerrufs eines Darlehens keine eigene Entscheidung getroffen, sondern den Rechtsstreit mit der an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Dieses muss nun unter Berücksichtigung der Vorgaben der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 und XI ZR 564/15 prüfen, ob der Widerruf der Darlehensnehmer im hier zu bewertenden Einzelfall gegen Treu und Glauben verstößt oder nicht. Ob dies der Fall ist, entscheidet der BGH in der hier benannten Entscheidung XI ZR 381/16 selbst daher nicht.

Der Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung allerdings den richtigen Ansatz heraus, dass es für die Frage, ob dem Darlehensnehmer das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ zusteht, nicht darauf ankommt, ob sich der Fehler in der Belehrung überhaupt ausgewirkt hat. Die bankenfreundliche Argumentation setzte bislang hier an und wandte gegen den wirksamen Widerruf ein, der Verbraucher habe im konkreten Fall – etwa im Präsenzgeschäft – keinem Irrtum unterliegen können, sodass sich ein etwaiger Fehler in der Belehrung tatsächlich nicht ausgewirkt habe.

Dieser Ansatz ist verfehlt, wie nun der BGH klarstellt und ausführt, dass selbst dann, wenn man annimmt, die Verbraucher und die Bank seien sich bei Vertragsschluss einig, dass man die Belehrung richtig verstanden habe, dies den Fehler der Belehrung nicht heile. Dieser Umstand stehe der Wirksamkeit des Widerrufs also nicht entgegen, da es nicht darauf ankomme, dass der Fehler der Belehrung sich ausgewirkt habe.

Der Bundesgerichtshof bringt in der Entscheidung vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16 zudem zum Ausdruck, dass er an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine Aufhebungsvereinbarung, sprich eine vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, einem späteren Widerruf grundsätzlich nicht entgegensteht. 

 Rechtsanwalt Richard Herber

 

 

Rechtsanwalt Richard Herber

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