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von KSD
Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach zur Thematik der Aufklärungspflicht von Kapitalanlagevermittlern und Kapitalanlageberatern im Hinblick auf deren Vertriebsprovisionen geurteilt. Klärungsbedarf besteht allerdings auch weiterhin.
So war der BGH gemäß Urteil vom 19.10.2017 – III ZR 565/16 gehalten, in der vorbenannten Entscheidung seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Anlagevermittler und Anlageberater bzgl. des Anfalls von Vertriebsprovisionen fortzuschreiben.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass Anlagevermittler wie auch Anlageberater den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben, wenn diese eine Größenordnung von 15% des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Der BGH hält hierbei ergänzend fest, dass in die Berechnung dieser Vertriebsprovisionen ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen ist. Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung und führt diese ausdrücklich fort (vgl. BGH III ZR 359/02; BGH III ZR 20/05; BGH III ZR 170/10; BGH III ZR 404/12; BGH III ZR 308/15).
Die Haftung von Anlageberatern und Anlagevermittlern ist ein weites, juristisches Feld, dessen Relevanz für die Realisierung der Ansprüche geschädigter Kapitalanleger recht hoch ist, da Anleger, die anlässlich einer verlockenden Kapitalanlage einen Kapitalverlust erleiden, leider all zu oft darauf angewiesen sind, zu prüfen, ob sie sich im Zuge einer etwaigen Fehlberatung gegenüber dem Anlagevermittler oder Anlageberater schadlos halten können.
Rechtsanwalt Richard Herber, Heilbronn