- Start
- Kanzlei
- Anwälte
- Recht
- Service
- News
- Kontakt
- Datenschutz
- Impressum
von KSD
Folgenden Fall entschied das AG München: Ein Ehepaar unterhielt als Kunde einer Bank bei dieser ein Girokonto. Dieses wurde sodann Opfer einer sogenannten „Phishing-Mail“, in der sie aufgefordert wurden, zum vermeintlichen Zweck der Zugangsaktualisierung einen Link zu nutzen, um dort den Datenabgleich durch Eingabe u.a. der Telefonnummer und der Kontonummer zu bewerkstelligen.
Bereits einen Tag später kam es zum Anruf durch eine vermeintliche Mitarbeiterin der Bank. Die Mitarbeiterin bat nun darum, die Bankkundin möge sich einige Nummern notieren und mit denjenigen Nummern vergleichen, welche sie zeitnah per SMS auf ihr Handy erhalten werde. Dies tat die Kundin und teilte auf Bitten der Anruferin nach Erhalt der üblichen SMS im Zuge der TAN-gebundenen Überweisung, in welcher die Info übermittelt wurde, dass die für die beabsichtigte Überweisung von 4.444,44 € vom näher benannten Konto TAN 253844 lautet der vermeintlichen Bankmitarbeiterin telefonisch eben diese TAN mit.
Im Anschluss floss der Betrag von 4.444,44 € per Überweisung vom Kundenkonto ab. Kontosperre und Strafanzeige halfen nicht, das Geld wieder zu erlangen, die kontoführende Bank verweigerte sich, den Kunden diesen Schaden zu erstatten. Das Ehepaar erhob gegen die Bank die Klage zum Amtsgericht München, welches die Klage als unbegründet abwies.
Zu den Gründen: Das Amtsgericht wertet die telefonische Preisgabe der TAN als grob fahrlässiges Verhalten der Bankkunden, da die TAN zum einen immer mit einer konkreten Maßnahme bzgl. des Kontos verbunden sei.
Zudem habe die SMS nicht nur die TAN an die Kundin übermittelt, sondern auch die Angabe, dass diese der Überweisung des Betrags von 4.444,44 € dient. Der Kundin, welche eine solche Überweisung ja ihrerseits nicht veranlasst hatte, hätte damit hinreichend klar sein müssen, dass es sich um eine TAN für einen Überweisungsvorgang handelt. In dieser Situation hätte jedem einleuchten müssen, dass eine vom Kunden selbst nicht gewollte bzw. nicht veranlasste Überweisung erfolgen werde bzw. erfolgen könnte.
Missachtet der Kunde nun einen derart deutlichen Hinweis und gibt die TAN an Dritte weiter, so ist dies – nach wohl richtiger Bewertung durch das Amtsgericht München – als grob fahrlässiges Verhalten des Kunden zu werten, für das die Bank dann nicht einzustehen hat.
Bei Fragen rund um den Themenbereich "Bankenrecht" stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Richard Herber