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von JLA
Urteil des OLG Düsseldorf, 18.12.2012, Az.: I - 3 Wx 260/11
Der Erblasser übernahm im Jahr 2001 von Vater und Stiefmutter deren Gesellschafteranteile am Unternehmen.
Im Gegenzug verpflichtete er sich, 18 Jahre lang jeden Monat 7500,- DM Rente zu bezahlen.
Zur Absicherung dieses Zahlungsanspruches schloss er eine Risikolebensversicherung ab.
Als Bezugsberechtigten setzte sich der Erblasser jedoch selbst ein.
Der Versicherung übersandte er seine letztwillige Verfügung, wonach er zur Sicherung der Ansprüche des Vaters und seiner Stiefmutter einen Testamentsvollstrecker einsetzte, der die Verwendung der Versicherungsleistung und deren Erträge für den fortlaufenden Anspruch sicherstellen sollte.
Nach dem Tod des Erblassers schlugen dessen Frau und die Kinder das Erbe aus.
Es wurde eine Nachlassinsolvenz eröffnet. Die überlebende Stiefmutter stritt mit dem Insolvenzverwalter darüber, ob sie aus dem Versicherungsschein unmittelbar ihre Ansprüche befriedigen könne.
Ohne Erfolg.
Der Ertrag aus der Lebensversicherung fällt direkt in die Erbmasse. Da die Stiefmutter nicht als Bezugsberechtigte im Versicherungsschein aufgeführt war, konnte sie gemäß dem Urteil sich vorliegend auch nicht bevorzugt an der Versicherungsleistung bedienen.
Hierüber können Sie sich gerne in unserer Kanzlei in Heilbronn oder Lauffen a. Neckar informieren.