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von KSD
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Fall: Das Bundessozialgericht hat im Verfahren Az. B 11 AL 5/15 R klargestellt, dass eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem SGB III zu führen vermag.
Mit § 1a KSchG hat der Bundesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, dass ein Arbeitnehmer für das Hinnehmen einer Kündigung unter den in § 1a KSchG genannten Voraussetzungen - ohne dass es der Anrufung der Arbeitsgerichte bedarf - einen Anspruch auf eine Abfindung erlangt. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte die Arbeitsgerichtsbarkeit entlastet werden.
Ausweislich von § 143a I 1 SGB III a.F. bzw. § 158 I 1 SGB III n.F. ist ein Ruhen des Anspruchs auf ALG I dann vorgesehen, wenn Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein
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