News Sozialrecht - Topp informiert

ALG I im Falle der Kündigung eines unkündbarem…

von KSD

ALG I im Falle der Kündigung eines unkündbarem Arbeitnehmers

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 11 AL 13/12 R mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Kündigung eines so genannten unkündbaren Arbeitnehmers der Anspruch auf ALG I ruht und wie eine spätere Zahlung von ALG I sich auf den zeitlich vorherigen Anspruch auf ALG I auswirkt.

Im vom BSG entschiedenen Fall wurde eine Frau, die aus tarifvertraglichen Gründen eigentlich unkündbar war, von ihrem damaligen Arbeitgeber gekündigt, nachdem der Betriebsteil ausgegliedert wurde.

In der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung wurde vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, dass die Frau eine Abfindung von 20.000,- € für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt. Darüber hinaus wurde die Feststellung getroffen, dass der Arbeitgeber wegen des Wegfalls der Betriebsteils zur außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist berechtigt gewesen sei.

Die zuständige Agentur für Arbeit gewährte der Frau daraufhin kein ALG I.

Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Frau gegen Erhalt einer Abfindung ihren Arbeitsplatz ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufgegeben habe, da der Frau eigentlich von ihrem ehemaligen Arbeitgeber nicht hätte gekündigt werden können, weswegen die maximale fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten gem. § 158 I SGB III anzunehmen sei, was zur Folge hat, dass der Anspruch der Frau auf ALG I für die Dauer von 18 Monaten ruhen würde.

Ferner wandte die Agentur für Arbeit im Laufe des Prozesses ein - die Frau stand offenbar längere Zeit im Bezug von ALG I -, dass in jedem Fall von der Agentur für Arbeit der maximal der Klägerin zustehende Anspruch auf ALG I erbracht worden sei, weswegen die Frau mit ihrer Klage überhaupt keinen Erfolg haben könne, da die Frau in der Gesamtschau bereits alles erhalten habe, was sie an ALG I erhalten könne.

Diesen beiden Ansichten der Bundesagentur für Arbeit hat das BSG und die Instanzgerichte überzeugend eine Abfuhr erteilt.

Überzeugend stellt das BSG dar, dass es im Falle der außerordentlichen Kündigung eines so genannten unkündbaren Arbeitnehmers mit sozialer Auslauffrist bei Zahlung einer Abfindung nicht auf die fiktive Höchstfrist von 18 Monaten gem. § 158 I SGB III ankomme, sondern vielmehr in Ermangelung von anderen Vereinbarungen - dies ist jedoch immer stets konkret am Einzelfall zu prüfen - auf die in § 622 II BGB genannten Kündigungsfristen abzustellen ist.

Da diese Frist vorliegend durch die Frau bei Abschluss des Vergleiches eingehalten worden war, bestand keinerlei Raum für ein Ruhen des Anspruchs auf ALG I nach § 158 I SGB III.

Weiter hat das BSG überzeugend dargestellt, dass auch die spätere Ausschöpfung der Gesamtanspruchsdauer bzgl. des Bezuges von ALG I nicht dazu führen kann, dass durch zeitlich später erbrachte Leistungen die eigentlich zeitlich früher zu erbringenden Leistungen erfüllt sind. Ein derartiger Wille kann in den späteren Verwaltungsakt nicht hineininterpretiert werden. 

Der Entscheidung des BSG ist auf ganzer Linie zuzustimmen, da das BSG die beiden oft mit der Bundesagentur für Arbeit streitigen Positionen nunmehr eindeutig und auch im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

 

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn unter anderem in allen Fragen rund um das ALG I / SGB III, damit Sie der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Rechtsanwalt

Sven Warga

News Sozialrecht - Topp informiert

Zurück zur Übersicht