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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 14 AS 23/13 R mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem nicht erforderlichen Umzug nur die gekürzt gezahlten Kosten der Unterkunft - nach einer Unterbrechung des Bezuges von Leistungen - weiter nur gekürzt oder doch voll zu zahlen sind.
Ausweislich von § 22 I 1 SGB II werden beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II die Kosten der Unterkunft vollumfänglich vom jeweiligen Jobcenter übernommen, soweit und sofern die Kosten der Unterkunft angemessen sind. Erhöhen sich die Kosten der Unterkunft auf Grund eines nicht erforderlichen Umzuges - über die Frage, ob ein Umzug erforderlich ist oder nicht kann man sich zuweilen trefflich streiten - so zahlt das Jobcenter gem. § 22 I 2 SGB II auch nach dem Umzug nicht die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft, auch wenn diese für sich genommen angemessen sind, sondern nur die „alten“ vor dem Umzug angefallenen Kosten der Unterkunft, wenn diese niedriger sind.
Im vom BSG nunmehr entschiedenen Fall ist ein solcher „unnötiger“ Umzug in eine teurere, aber noch angemessne teuere Wohnung erfolgt. Das Jobcenter hat daher zunächst mit Blick auf § 22 I 2 SGB II zutreffend „nur“ die ursprünglichen Kosten der Unterkunft übernommen. Auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist es dem Kläger gelungen für 5 Monaten keine Leistungen nach dem SGB II zu benötigen, wobei nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses wieder Leistungen nach dem SGB II beantragt und auch gewährt wurden, wobei das Jobcenter mit Blick auf den „unnötigen“ Umzug auch weiterhin gem. § 22 I 2 SGB II nur die alten Kosten der Unterkunft zahlen wollte.
Dieser Ansicht hat das BSG gleich wie bereits auch die Instanzgerichte eine überzeugende Abfuhr erteilt.
Das BSG stellt absolut überzeugend klar, dass die Begrenzungsregelung des § 22 I 2 SGB II dann keine Wirkung mehr entfaltet, wenn ein Bezug für Leistungen nach dem SGB II für mindestens 1 Monat unterbrochen wird, da sodann beim erneuten Eintritt von Hilfsbedürftigkeit im Sinne des SGB II ein gänzlich neuer Leistungsfall und nicht ein fortwirkender Leistungsfall gegeben ist, was zur Folge hat, dass die Kosten der Unterkunft alleine nach den allgemeinen Grundsätzen des § 22 I 1 SGB II zu gewähren sind, da die Begrenzungsregel des § 22 I 2 SGB II nur bei einem durchgehenden Leistungsfall Wirkung zeigt, da gerade nichts für eine dauerhafte Anwendung des § 22 I 2 SGB II in Fällen in denen der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unterbrochen wurde spricht.
Das vom BSG entwickelte Kriterium einer einmonatigen Unterbrechung für den Entfall von § 22 I 2 SGB II erscheint mit Blick auf den Umstand, dass gem. § 37 II 1 SGB II ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auf den 1. des Monats zurückwirkt, sachgerecht, um einer Umgehung der Regelung des § 22 I 2 SGB II dadurch entgegenzuwirken, dass etwa für einen Tag auf Leistungen nach dem SGB II verzichtet wird. Auch dürfte wohl mit Blick auf die Entscheidung des BSG für einen Fortfall der Wirkung des § 22 I 2 SGB II ein „sachlicher Grund“ für die Unterbrechung des Leistungsbezuges zu fordern sein.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen zum SGB II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.
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Rechtsanwalt Sven Warga