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Anspruch auf Prozesszinsen bei Nachzahlungen von Asylbewerberleistungen

von KSD

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 25.10.2018 Az. B 7 AY 2/18 R mit der Frage beschäftigt, ob und wenn ja in welchem Umfang Nachzahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auch zu verzinsen sind.

In vorliegendem Fall wurde einer Person, die Leistungen nach dem AsylbLG bezogen hat, eine Nachzahlung von 1.045,- € gerichtlich zugesprochen, da Leistungen in diesem Umfang zu gering gewährt wurden.

Die zuständige Behörde weigerte sich auf diesen Nachzahlungsbetrag Zinsen zu bezahlen, da eine Verzinsungspflicht im AsylbLG nicht vorgesehen sein.

Dieser Ansicht ist das BSG zum Teil mit folgender Begründung nicht gefolgt.

Zunächst stellt das BSG klar, dass die Zinsregelung des § 44 SGB I - dort ist eine Verzinsung mit 4 Prozent ab dem Ablauf des auf die Fälligkeit der Forderung folgenden Monats - weder direkt noch analog auf das AsylbLG anzuwenden ist. Diese nunmehr höchstrichterlich vertrete Auffassung wird man akzeptieren müssen, obwohl auch gute Gründe für eine Anwendung des § 44 SGB I gesprochen hätten.

Zugleich betont das BSG aber, dass ab Rechtshängigkeit der Klage auf höhere Leistungen Prozesszinsen gem. § 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB von der Behörde geschuldet sind. Das BSG geht hierbei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwerG) konform, wonach Prozesszinsen gem. § 291 BGB im allgemeinen Verwaltungsrecht - das AslybLG wird vom Bundesgesetzgeber zum Ausländerrecht und damit zum allgemeinen Verwaltungsrecht gezählt - stets zu entrichten sind, wenn spezialgesetzlich keine eindeutig anders lautende Regelung bzgl. der Zinsen getroffen ist. Eine solche anderslautende Regelung ist im AsylbLG nicht enthalten, weswegen Prozesszinsen zu entrichten sind.

Gerne berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Warga, der unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht ist, Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn unter anderem im Gebiet des AsylbLG, damit Sie der zuständigen Behörde auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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