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Begrenzte Haftung für Erstattungsforderungen des Jobcenters aus Zeiten der Minderjährigkeit

von KSD

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in den Urteilen vom 28.11.2018 Az. B 14 AS 34/17 R sowie B 4 AS 43/17 R mit der Reichweite der Möglichkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gem. § 1629a BGB auf das SGB II beschäftigt.

  •  1629a BGB beschränkt die Haftung von volljährig gewordenen Menschen für in Zeiten der Minderjährigkeit eingegangenen Forderungen auf das zum Zeitpunkt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögen.
  • § 1629a BGB soll jedem Menschen den Start in die Volljährigkeit ohne Schulden ermöglichen, so dass jeder junge Mensch zumindest bei Null in das Erwachsenenleben starten kann.

Das Bundessozialgericht hat bereits mit Urteil vom 07.07.2011 Az. B 14 AS 153/10 R entschieden, dass § 1629a BGB generell auch im Bereich des SGB II anwendbar ist, da mit Schaffung des § 1629a BGB der Bundesgesetzgeber lediglich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht umgesetzt hat, nach der ein junger Mensch stets einen Anspruch darauf hat, ohne Schulden in die Volljährigkeit zu starten. Dieser sich aus dem Grundgesetz ergebende Anspruch hat auch im Bereich des SGB generelle Geltung.

Das BSG hat nunmehr die beiden Entscheidungen dazu genutzt klarzustellen, dass es für die Anwendung des § 1629a BGB kein Verschulden des jungen Menschen oder dessen gesetzlicher Vertretung bedarf. Vielmehr greift § 1629a BGB stets auch dann, wenn der Rückforderungsanspruch ohne Verschulden etwa durch eine nachträgliche Einkommensanrechnung zur Entstehung gelangt.

Weiter hat das BSG in beiden Entscheidungen klargestellt, dass § 1629a BGB unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage auf die die Rückforderung gestützt wird, greift und daher auch auf die Fälle einer zunächst erfolgten vorläufigen Bewilligung anzuwenden ist.

Fazit: Dem BSG ist diesbezüglich zuzustimmen, da hiermit das BSG den Jobcentern die Möglichkeit genommen hat, durch geschickte Gestaltung die Wirkung des § 1629a BGB zu umgehen. Der aus dem Grundgesetz folgende Anspruch auf einen schuldenfreien Start in die Volljährigkeit gilt stets und voll und ist nicht von einem bestimmten Verfahrensgang abhängig.

Auch hat das BSG erfreulicherweise klargestellt, dass es für die Anwendung des § 1629a BGB keine Bagatellgrenze gibt. Hierdurch hat das BSG einer ansonsten müssigen Diskussion, wann genau diese Grenze überschritten ist, dem Boden entzogen. Im Übrigen wäre auch die Annahme einer Bagatellgrenze befremdlich, gibt es doch auch keine solche Grenze für Erstattungsforderungen des Jobcenter.

Gerne vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der unter anderem zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist, in unser Kanzlei in Heilbronn in allen Angelegenheiten betreffend das SGB II / ALG II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben. News Sozialrecht - Topp informiert

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