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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 8 SO 1/13 R mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Sozialhilfeträger für ein nach § 91 SGB XII gewährtes Darlehen Zinsen verlangen darf oder nicht.
Sozialhilfe nach Maßgabe des SGB XII wird nur geleistet, wenn Bedürftigkeit besteht, was voraussetzt, dass die jeweilige Person ihr Auskommen am Rande des soziokulturellen Existenzminimum nicht durch den Einsatz von Einkommen oder verwertbarem Vermögen bestreiten kann. Gerade bei Vermögen, dass nicht Barvermögen ist, ist ein sofortiger Einsatz des Vermögens oft nicht möglich, da das Vermögen erst zu „Geld gemacht werden“ muss, weswegen die jeweilige betroffene Person trotz Vorhandenseins von Vermögens zunächst nicht in der Lage ist ihren Bedarf zu decken.
Für diesen Fall sieht § 91 SGB XII es vor, dass der betroffenen Person vom Sozialhilfeträger ein Darlehen bis zur Verwertung des Vermögens zu gewähren ist, damit die Zeit gesichert ist, bis zu der sodann das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorhanden ist. § 91 SGB XII schweigt sich zu der Frage aus, ob dieses Darlehen verzinslich oder unverzinslich zu gewähren ist.
Das BSG hat im vorliegenden Fall überzeugend klargestellt, dass ein solches Darlehen zinslos zu gewähren ist und dass insbesondere auch durch eine mögliche Anlehnung an das BGB sich nicht die Verzinslichkeit des Darlehens herleiten lässt.
Hierbei stellt das BSG zunächst klar, dass der Sozialhilfeträger mangels gesetzlicher Regelung in § 91 SGB XII nicht berechtigt ist, Zinsen zu verlangen. Eine solche Berechtigung hätte dann ausdrücklich in das SGB XII aufgenommen werden müssen. Auch verhält es sich so, dass die Verzinslichkeit nicht als zulässige Nebenbedingung gem. § 32 SGB X in den Verwaltungsakt aufgenommen werden darf, da Bedingungen nicht aufgenommen werden dürfen, wenn auf den Erlass eines Verwaltungsakt ein Anspruch besteht und im Gesetz nicht ausdrücklich die Möglichkeit für die konkrete Bedingung Aufnahme gefunden hat.
Schließlich stellt das BSG auch klar, dass der Zinsanspruch sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Darlehens mit Blick auf die vorhandenen Regelungen im BGB hierzu herleiten lässt, da im bürgerlichen Recht ein Darlehen nicht zwingend nur verzinslich, sondern vielmehr häufig auch unverzinslich gewährt werden kann.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderen in allen Fragen zum SGB XII / zur Sozialhilfe, damit Sie dem zuständigen Sozialhilfeträger auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.
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Rechtsanwalt Sven Warga