News Sozialrecht - Topp informiert

Die Regelung des § 41a III SGB II bzgl.

von KSD

Die Regelung des § 41a III SGB II bzgl. der endgültigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II enthält keine Ausschlussfrist für Tatsachen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat unter anderem mit Urteil vom 12.09.2018 Az. B 4 AS 39/17 R klargestellt, dass die in § 41a III SGB II getroffene Regelung grundsätzlich erst auf Sachverhalte ab dem 01.08.2016 anwendbar ist und dass in der Norm keine Regelung enthalten ist, die zum Ausschluss von Tatsachen führt, die ein Bedürftiger binnen einer vom Jobcenter zu setzenden Frist vorzubringen hat.

Im vorliegenden Fall bezog ein Mann, der auf Grund einer Krebserkrankung lediglich in geringem Umfang selbstständig tätig sein konnte als so genannte Aufstocker, Leistungen nach dem SGB II, wobei die Leistungen vom Jobcenter - zutreffend - zunächst nur vorläufig bewilligt wurden, da die Höhe der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit zum Bewilligungszeitpunkt für die Zukunft noch nicht feststand.

Das Jobcenter forderte den Mann anschließend auf, Angaben zu seinen Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit zu machen und setzte dem Mann hierfür eine Frist.

Binnen dieser Frist sind die vom Jobcenter angeforderten Unterlagen nicht zur Verwaltungsakte des Jobcenters gelangt. Das Jobcenter hob sodann die gesamte Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II per Bescheid auf und forderte vom Mann sämtliche in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zurück.

Hiergegen legte der Mann Widerspruch ein und tätigte im Rahmen des Widerspruchs detaillierte Ausführungen zu dem von ihm erzielten Einkommen. Das Jobcenter halft dem Widerspruch nicht ab. Vielmehr stellte sich das Jobcenter auf den Standpunkt, dass die im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen wegen § 41a III SGB II nicht zu berücksichtigen seien.

Das BSG hat dieser Ansicht des Jobcenters eine überzeugende Abfuhr erteilt.

Zunächst stellt das BSG klar, dass aus dem eindeutigen Wortlaut der in § 80 II SGB II getroffenen Übergangsregelung folgt, dass § 41a SGB II erst für Zeiträume nach dem 01.08.2016 anzuwenden ist. Neben dem klaren Wortlaut spricht hierfür auch der Umstand, dass § 41a SGB II gänzliche andere Regelungen trifft als der zuvor über eine Verweisnorm im SGB II geltende § 328 SGB III.

Ferner stellt das BSG klar, dass sich aus dem Wortlaut des § 41a III SGB II eindeutig ergibt, dass hier keine Vorschrift gegeben ist, die zum Ausschluss von nachträglichen Tatsachenvortrag führt. Dies ergibt insbesondere der Vergleich mit anderen derartigen gesetzlichen Vorschriften. Auch ergibt sich ansonsten kein Anhaltspunkt dafür, zumal im Sozialrecht derartige Vorschriften die krasse Ausnahme sind.

Den Erwägungen des BSG ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen betreffend das SGB II / ALG II, damit Sie dem Jobcenter auf Agenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

News Sozialrecht - Topp informiert

Zurück zur Übersicht