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Das Bundessozialgericht hatte sich im Verfahren Az. B 4 AS 19/13 R mit der Reichweite der in § 40 I 2 SGB II i. V. zur allgemeinen Verfallfrist in § 44 IV SGB X und mit der Reichweite der Verfallfristen im allgemeinen auseinandergesetzt.

von KSD

Die Verfallfristen des § 44 IV SGB X auch i.V.m. § 40 I 2 SGB II geltend nicht grenzenlos

Der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG ) lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem Lebenspartner und einem Kind Leistungen nach dem SGB II im Zeitraum Juni - November 2008, wobei die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 23.10.2008 in Höhe von 19,75 € aufgehoben wurde.

Dieser Bescheid wurde zunächst bestandskräftig und der Lebensgefährte der Klägerin zahlte an das Jobcenter, nachdem die Zwangsvollstreckung durch den Zoll drohte, schließlich den Betrag von 19,75 €.

Nach der Zahlung des Betrages stellte die Klägerin am 17.10.2011 betreffend dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.10.2008 einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X. Dieser Antrag hatte Erfolg, weswegen der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Jobcenter aufgehoben wurde.

Das Jobcenter weigerte sich jedoch die 19,75 € an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Weigerung zur Rückzahlung begründete das Jobcenter damit, dass die Verfallfrist von einem Jahr gem. § 40 I 2 SGB II verstrichen sei und deswegen trotz Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides kein Rückzahlungsanspruch bestehen würde.

 

Das BSG hat dieser Ansicht des Jobcenters eine eindeutige und überzeugende Abfuhrt erteilt.

Das BSG hat die bereits in den 90er-Jahren vom 11. Senat des BSG entwickelte Rechtsprechung, dass die Verfallfrist des § 44 IV SGB X nicht bei der Fallkonstellationen anzuwenden ist, wenn ein Erstattungs- und Aufhebungsbescheid mit dem die Rückzahlung von Leistungen angeordnet wird, erfolgreich angegriffen wird, bestätigt und in zwei Punkten konkretisiert.

Zum einen stellt das BSG nunmehr klar, dass die Verfallfrist des § 44 IV SGB X auch dann nicht anzuwenden ist, wenn die Leistung bereits zurückgezahlt wurde und zum anderen stellt das BSG klar, dass die Rechtsprechung zu § 44 IV SGB X auch auf die verkürzte Verfallfrist des § 40 I 2 SGB II anwendbar ist.

Der Entscheidung des BSG ist uneingeschränkt beizupflichten, denn mit der Verfallfrist in § 44 IV SGB X bzw. mit der gem. § 40 I 2 SGB II verkürzten Verfallfrist, wollte der Bundesgesetzgeber nur ein Zeitfenster im Sozialversicherungs- und Sozialrecht schaffen in dem neue bzw. höhere Leistungen als bisher gewährte Leistungen von der jeweiligen Behörde gefordert werden können, da ansonsten - das Sozialrecht kennt wegen dem Grundsatz, dass die materielle Gerechtigkeit und Richtigkeit der Rechtssicherheit vorgeht keine Bestandskraft - theoretisch unendlich neue Leistungsansprüche an die Behörden gestellt werden können. Mit der Schaffung der Verfallfrist sollte aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass eine Entscheidung korrigiert wird, die bereits schon einmal gewährte Leistungen entzogen hat, da hier eine andere Lage vorliegt, wie wenn gänzlich neue Leistungspositionen gewährt werden.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Laufen unter anderen in allen Fragen rund um Hart IV / das SGB II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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