News Sozialrecht - Topp informiert

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 08.12.2016 Az. B 11 AL 5/15 R klargestellt, dass eine Abfindung nach § 1a KSchG nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem SGB III zu führen vermag.

von KSD

Eine Abfindung nach § 1a KSchG führt nicht zum Ruhen des Anspruchs auf ALG I

News Sozialrecht - Topp informiert

Mit § 1a KSchG hat der Bundesgesetzgeber eine Regelung in der Form geschaffen, dass ein Arbeitnehmer für das Hinnehmen einer Kündigung unter den in § 1a KSchG genannten Voraussetzungen - ohne dass es der Anrufung der Arbeitsgerichte bedarf - einen Anspruch auf eine Abfindung erlangt. Mit dieser gesetzlichen Regelung sollte die Arbeitsgerichtsbarkeit entlastet werden.

Ausweislich von § 143a I 1 SGB III a.F. bzw. § 158 I 1 SGB III n.F. ist ein Ruhen des Anspruchs auf ALG I dann vorgesehen, wenn Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder sonstige Leistung vom ehemaligen Arbeitgeber erhalten und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde

Das Bundessozialgericht hat nunmehr klargestellt, dass eine Zahlung nach § 1a KSchG grundsätzlich keine Entlassungsentschädigung im Sinne von § 143a SGB III a.F. bzw. § 158 SGB III n.F. ist. Das Bundessozialgericht begründet dies zutreffend damit, dass der Anspruch nach § 1a KSchG erst nach dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Kündigung wirksam geworden und das Arbeitsverhältnis beendet ist, weswegen die für ein Ruhe nach § 143a SGB III a.F. bzw. § 158 SGB III n.F. erforderliche Kausalität grundsätzlich nicht gegeben ist.

Ferner würde das vom Bundesgesetzgeber mit der Schaffung von § 1a KSchG verfolgte Ziel der Entlastung der Gerichte dadurch unterlaufen, dass nunmehr die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung im Zusammenhang mit der Prüfung des § 143a SGB III a.F. bzw. § 158 SGB III n.F. durch die Sozialgerichte nachzuholen wäre. Eine zusätzliche Belastung der ohnehin schon stark belasten Sozialgerichtsbarkeit war keinesfalls im Zuge der Entlastung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch den Bundesgesetzgeber bezweckt.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn unter anderem zu allen Fragen betreffend das SGB III damit Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

News Sozialrecht - Topp informiert

Zurück zur Übersicht