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Ein Hauptwohnsitz im Ausland allein stellt so keine Fluchtgefahr dar.

von KSD

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied im vorliegenden Verfahren Az. B 11 AL 6/14 R, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für einen von ihr beschäftigten Hausmeister zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet ist oder nicht.

Die klagende WEG hatte einen Hausmeister entgeltlich mit Aufgaben wie der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums beschäftigt und diesen ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet sowie auch die anfallenden Sozialabgaben abgeführt, wobei von der zuständigen Einzugsstelle für die Beiträge zur Sozialversicherung auch die Insolvenzgeldumlage begehrt wurde. Mit dieser Umlage wird das Insolvenzgeld nach Maßgabe der §§ 165 ff. SGB III finanziert. Die Abgabe wird nach Maßgabe der §§ 358 ff. SGB III erhoben.

Ausweislich von § 358 I 1 SGB III ist die Insolvenzgeldumlage monatlich von den jeweiligen Arbeitgebern zu erbringen. § 358 I 2 SGB III befreit den Bund, die Länder, Gemeinden, private Haushalte sowie weitere Einrichtungen von der Insolvenzgeldumlage, wobei bis auf private Haushalte die Befreiung damit begründet wird, dass die aufgeführten Körperschaften nicht insolvenzfähig sind und damit der Insolvenzfall gar nicht eintreten kann. Die WEG ist in § 358 I 2 SGB III nicht genannt und auch nicht als privater Haushalt zu qualifizieren.

§ 11 III WEG stellt jedoch klar, dass eine WEG gleich wie etwa der Bund, die Länder oder Gemeinden nicht insolvenzfähig sind, weswegen für eine Person die durch eine WEG beschäftigt wird, nie der Fall eintreten kann, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

Mit Blick auf den Umstand, dass die WEG nicht in § 358 I 2 SGB III benannt ist, wird regelmäßig jedoch durch die zuständige Einzugsstelle von der WEG die  Insolvenzgeldumlage erhoben. Dieser Erhebung hat das BSG nunmehr eine überzeugende Abfuhr erteilt und klargestellt, dass die WEG in analoger Anwendung der in § 358 I 2 SGB III getroffenen Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage ebenfalls befreit ist.

Die Rechtsansicht des BSG überzeugt auf ganzer Linie, da zum einen das BSG darlegt, dass die WEG vom Bundesgesetzgeber versehentlich in der Aufzählung in § 358 I 2 SGB III vergessen worden sein dürfte und insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Zum anderen überzeugt die Entscheidung des BSG auch ganz grundsätzlich mit dem Blick auf das Wesen der Sozialversicherung, wonach mit den Kosten der Sozialversicherung - hierzu ist zumindest nicht zu streng historisch gedacht, auch die Arbeitslosenversicherung und damit auch die Insolvenzgeldversicherung zu zählen - stets nur derjenige zu belasten ist, der abstrakt betrachtet überhaupt die Chance hat in den Versicherungsschutz zu gelangen bzw. derjenige Arbeitgeber der eine solche Person beschäftigt.

Mit Blick auf diese nunmehr durch das BSG erfolgte Klarstellung sollten jede WEG, die einen Hausmeister beschäftigt sämtliche  Abgabebescheide einer kritischen Prüfung dahingehend unterziehen, ob die Insolvenzgeldumlage erhoben wird oder nicht und ggf. gegen die Erhebung vorgehen. Unter gewissen Voraussetzungen kann sogar die gezahlte Umlage zum Teil für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

 

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem zu allen Fragen betreffend Beiträge in der Sozialversicherung, damit Sie der jeweiligen Einzugsstelle auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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