News Sozialrecht - Topp informiert

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für …

von KSD

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Arbeitgeberauskünfte an ein Jobcenter

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte im Verfahren Az. B 14 AS 38/13 R zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber gegen ein Jobcenter einen Anspruch auf Kostenerstattung für gem. § 57 SGB II bzw. gem. § 60 III SGB II erteilte Auskünfte hat.

Ein Arbeitgeber hat auf Verlangen des Jobcenters gem. § 57 SGB II oder gem. § 60 III SGB II Auskünfte zu erteilen, die für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II für eine Person relevant sein könnten, die Leistungen nach dem SGB II bezieht bzw. eine solche Leistung beantragt hat. In § 57 SGB II und in § 60 III SGB II ist anders als etwa in § 60 II SGB II und § 60 IV SGB II keine Regelung zur Kostenerstattung für diese Auskunft durch Verweis auf § 21 III 4 SGB X enthalten. Nach § 21 III 4 SGB X ist eine Entschädigung von unter anderem Zeugen nach Maßgabe des JVEG vorgesehen.

Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass eine Entschädigung fußend auf § 21 III 4 SGB X nicht für die Erteilung einer Auskunft nach § 57 SGB II und § 60 III SGB II verlangt werden kann, da nach der Auffassung des BSG § 21 III 4 SGB X nicht anwendbar ist, weswegen entschädigungslos Auskunft zu erteilen ist.

Die Entscheidung des BSG überzeugt nicht in vollem Umfang, verhält es sich doch so, dass im SGB X die allgemeinen Verfahrensregeln für alle Bücher des SGB geregelt sind. Das SGB X entfaltet insoweit in allen Büchern des SGB Wirkung und regelt hierbei die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrens. Dies bedeutet, dass das SGB X grundsätzlich im gesamten Sozialrecht gilt, wenn nicht im speziellen Buch des SGB eine abweichende Regelung Aufnahme gefunden hat.

Vorliegend ist in § 57 SGB II und in § 60 III SGB II explizit nicht geregelt, dass § 21 III 4 SGB X keine Anwendung findet, weswegen nach dem allgemeinen Regel- und Ausnahmeverhältnis davon auszugehen ist, dass § 21 III 4 SGB X Anwendung findet.

Das BSG lehnt dies unter Rekurs darauf ab, dass in § 60 II SGB II und § 60 IV SGB II explizit auf § 21 III 4 SGB X verwiesen wird, weswegen das BSG davon ausgeht, dass durch den Nichtverweis auf § 21 III 4 SGB X der Bundesgesetzgeber bewusst § 21 III 4 SGB X nicht zur Anwendung bringen wollte.

Diese Ansicht überzeugt nicht, da durch die Nichtbenennung einer an und für sich beachtlichen Norm nicht deren Geltung durch die Annahme, dass die gültige Norm an anderer Stelle explizit benannt wird, suspendiert werden kann. In der Sache muss jedoch wohl mit dem Ergebnis der Entscheidung des BSG gelebt werden, wenn der Bundesgesetzgeber nicht eine Korrektur herbeiführt, was jedoch eher unwahrscheinlich sein dürfte.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderen in allen Fragen zum SGB II, damit Sie dem zuständigen Jobcenter auf Augenhöhe begeben können und Ihre Interessen gewahrt sind.

News Sozialrecht - Topp informiert

Rechtsanwalt Sven Warga

Zurück zur Übersicht