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Kein Entgeltanspruch beim vorzeitigen Wechsel des Pflegeheims

von KSD

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.10.2018 Az. III ZR 292/17 entschieden, dass beim einem Wechsel des Pflegeheims das Heim, aus welchem gewechselt wird, nur einen Anspruch auf  Tag genaues Entgelt hat, wenn der Heimbewohner Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe des SGB XI erhält.

Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhält regelmäßig jede Person, die pflegebedürftig ist und in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des SGB V versichert ist. Gerne ist deshalb in Heimverträgen geregelt, dass von dem Bewohner des Heimes, wenn dieser auszieht oder verstirbt die Vergütung für den vollen Monat oder gar die Vergütung bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist geschuldet wird.

In § 87a I 2 SGB XI ist klargestellt, dass die Zahlungspflicht der Heimvergütung mit dem Tag endet, an dem der Bewohner verstorben ist oder aber aus dem Heim entlassen wird. In § 87a I 4 SGB XI ist geregelt, dass u.a. eine Abweichung von § 87a I 2 SGB XI nichtig und damit umbeachtlich ist,

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr höchstrichterlich - wie bereits die Vorinstanzen - entschieden, dass für die Zeit nach dem Auszug grundsätzlich kein Entgelt mehr von der pflegebedürftigen Person, die in der sozialen Pflegepflichtversicherung versichert ist, gefordert werden kann.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist zu begrüßen, hat der Bundesgerichtshof sich konsequent für die Einhaltung des Wortlautes der in im SGBX XI getroffenen Regelungen zur geschuldeten Vergütung eingesetzt.

Der Bundesgerichtshof hat - als Revisionsgericht darf der Bundesgerichtshof sich nur mit der konkret aufgeworfenen Frage befassen - es offen gelassen, ob für pflegebedürftige Personen, die in der privaten Pflegepflichtversicherung - alle Personen, die eine private Krankenversicherung unterhalten - versichert sind, das gleiche gilt.

Mit Blick auf den Umstand, dass in § 15 I Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) normiert ist, dass im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem SGB XI grundsätzlich stets das 8. Kapitel des SGB XI und damit auch § 87a SGB XI anwendbar ist, spricht Einiges dafür, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch auf Personen übertragbar ist, die eine private Pflegepflichtversicherung unterhalten, da auch bei diesen Personen Art und Umfang der privaten Versicherungsleistungen zwingend sich nach dem SGB XI bestimmt und damit streng genommen Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch genommen werden, auch wenn ein privater Versicherungsvertrag mit zwingendem Inhalt dazwischengeschaltet ist. Diese Frage müsste letztlich jedoch wohl höchstrichterlich geklärt werden.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn unter anderem zu allen Fragen des SGB XI - sowohl betreffend die soziale Pflegepflichtversicherung als auch die private Pflegepflichtversicherung - damit Sie der Pflegeversicherung und den Leistungserbringern im Bereich der Pflegeversicherung auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga, Heilbronn

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