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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied im Verfahren Az. B 14 AS 65/13 R, ob unter 15. Jahre alte Kinder für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, wenn diese Kinder ihren regelmäßigen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, sie aber für die Dauer ihres Aufenthaltes mit einer Person die Leistungen nach dem SGB II bezieht eine so genannte temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden.
Ausweislich von § 7 I SGB II haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht das Rentenalter erreicht haben, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Unter gewöhnlichen Aufenthalt versteht man, den Ort an dem eine Person sich an der Mehrzahl der Tage eines Kalenderjahres bei prognostischer Betrachtung befindet.
Im vorliegenden Fall bezogen beide zusammenlebende Eltern der klagenden Kindes Leistungen nach dem SGB II und lebten durchgehend in Deutschland. Die Kind der Eltern - die Kinder sind deutsche Staatsangehörige und haben jeweils das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet - hielten sich regelmäßig bei ihren Großeltern in Tunesien auf und besuchten dort auch regulär die Schule, wobei sich die Kinder während der Sommerferien in Tunesien - diese dauern von Anfang Juli bis Ende September - bei ihren Eltern in Deutschland aufhielten. Gemessen an den in § 7 I SGB II aufgestellten Kriterien haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt daher nicht in Deutschland, sondern in Tunesien.
Das zuständige Jobcenter lehnte es unter Hinweis auf § 7 I Nr. 4 SGB II ab, den Kindern für die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland bei Ihren Eltern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, da die Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten und deswegen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hätten.
Das BSG hat dieser auch vom zuständigen Sozialgericht geteilten Rechtsansicht eine eindeutige Abfuhr erteilt, da diese Ansicht auf einem unzureichenden Normenverständnis beruht. Die in § 7 I SGB II getroffene Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II bezieht sich eindeutig nur auf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht das Rentenalter erreicht haben. Dies ergibt sich unschwer aus § 7 I Nr. 1 SGB II. Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind vom Reglungskomplex des § 7 I SGB II und damit auch von der in § 7 I Nr. 4 SGB II verankerten Anforderung an den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gar nicht betroffen.
Diese sind über § 7 III Nr. 4 SGB II in das Leistungsregiem des SGB II einbezogen, wenn die Kinder gemeinsam mit einer Person, die die Voraussetzungen des § 7 I SGB II erfüllt, eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wobei nach der Rechtsprechung des BSG auch für die Dauer des Aufenthaltes von minderjährigen Kindern bei ihren Eltern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zur Entstehung gelangt.
Ausgehend hiervon bilden die Kinder und ihre Eltern - solange die Kindern bei ihren Eltern sind - eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, ohne dass es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder ankommt, weswegen die Kinder für die Dauer ihres Aufenthaltes ohne jede Einschränkung auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen betreffend das SGB II / ALG II, damit Sie dem Jobcenter auf Agenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
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