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Säumniszuschläge in der Sozialversicherung im Falle des vorsätzlichen Nichtabführens von Sozialabgaben

von KSD

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.12.2018 Az. B 12 R 15/18 R sich nunmehr eindeutig zu den Voraussetzungen für den Anfall von Säumniszuschlägen gem. § 24 II SGB IV positioniert und zwar für nachträglich festgestellte Beitragsforderungen. 

Bis zu dieser Entscheidung des BSG wurde insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Auffassung vertreten, dass Säumniszuschläge gem. § 24 II SGB IV anfallen, wenn ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB vorliegen würde.

Säumniszuschläge sind daher bereits bei leichtester Fahrlässigkeit erhoben worden, wobei die DRV diese leichte Fahrlässigkeit bereits dann angenommen hat, wenn kein Verfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht betrieben wurde.

Das BSG hat nunmehr dieser Auffassung eine deutliche Abfuhr erteilt und klargestellt, dass der Verschuldensmaßstab des § 24 II SGB IV nicht der des § 276 BGB ist, sondern vielmehr ein eigener sozialrechtlicher Verschuldensmaßstab gilt.

Verschulden im Sinne von § 24 II SGB IV setzt insbesondere aus systematischen Gründen - gerade mit Blick auf § 14 II SGB IV und § 25 I 2 SGB IV - zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Entstehung der Beitragspflicht voraus. Einfache Fahrlässigkeit und selbst grobe Fahrlässigkeit genügen insoweit nicht.

Diese längst überfällige Entscheidung des BSG ist ohne jede Einschränkung zu begrüßen, verhielt es sich doch bisher so, dass praktisch immer unter Verweis auf die vermeintlich ausreichende einfache Fahrlässigkeit Säumniszuschläge erhoben wurden, wenn nicht ausnahmsweise eine ganz besondere Konstellation gegeben war.

Das BSG hat damit zutreffend dargestellt, dass Sinn und Zweck des § 24 II SGB IV ist vorwerfbares, da vorsätzliches Handeln zu sanktionieren.

Da im Sozialrecht grundsätzlich die Bestandskraft von Bescheiden und auch Urteilen durchbrochen werden kann, lohnt es sich insbesondere mit Blick auf     § 44 SGB X auch bereits bestandskräftige Bescheide der DRV und auch der anderen Sozialversicherungsträger in denen Säumniszuschläge erhoben worden sind, einer Überprüfung zuzuführen. Es empfiehlt sich hierbei sich kundiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen, da davon auszugehen ist, dass die Behörden die erhobenen Säumniszuschläge verteidigen werden.

Gerne vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der unter anderem zugleich Fachanwalt für Sozialrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn in allen Angelegenheiten rund um eine Betriebsprüfung durch Träger der Sozialversicherung, damit auch hierbei Ihre Rechte gewahrt bleiben.

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