News Sozialrecht - Topp informiert

Sind Umlagen für die Gebäudesanierung nach…

von KSD

Sind Umlagen für die Gebäudesanierung nach dem WEG als Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II zu berücksichtigen

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 14 AS 48/13 R mit der Frage zu beschäftigen ob von einem Wohnungseigentümer verlangte Umlagen zur Sanierung des Gebäudes in dem sich die Wohnung befindet als Kosten der Unterkunft anzuerkennen sind.

Im vorliegenden Fall war ein Mann Eigentümer einer abgezahlten und vor allem auch nach den Kriterien des SGB II angemessenen Wohnung. Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss - nach dem WEG zutreffend und daher rechtlich nicht zu beanstanden - für das Gebäude in dem sich die Wohnung befand, diverse notwendige Sanierungsmaßnahmen.

Wegen der Sanierung der Balkon wurde vom Kläger durch die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Sonderumlage von 1.924,- € verlangt.

Der Mann beantragte beim für ihn zuständigen Jobcenter die Übernahme der Umlage, was vom Jobcenter abgelehnt und vom angerufenen Sozialgericht bestätigt wurde. Das Landessozialgericht sprach dem Mann auf seine Berufung hin nur einen geringen Teil der Sonderumlagen zu.

Dieser Ansicht hat das BSG zur alten Rechtslage eine überzeugende Abfuhr erteilt und insofern im wesentlichen die gegenwärtige Rechtslage auch auf die Vergangenheit mit der Einschränkung angewandt, dass nach der alten Rechtslage kein Raum für eine zum Teil nur darlehensweise Gewährung besteht. 

Ausweislich von § 22 II SGB II sind die notwendigen Kosten der Instandhaltung von Wohneigentum vom Jobcenter unbedingt zu übernehmen, wenn bei einer Betrachtung auf 12 Monate die Kosten nicht unangemessen hoch sind. Sind die Kosten unangemessen hoch, sind sie gleichwohl zu übernehmen, wobei für die zu hohen Teil ein entsprechendes Darlehn zu gewähren ist.

Grundsätzlich bleibt daher festzuhalten, dass das zuständige Jobcenter die Kosten von durch der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossene Instandhaltungsmaßnahmen übernehmen muss, wenn die Maßnahmen notwendig zur Instandhaltung des Gebäudes sind.

Wenn überhaupt, so wird man sich eigentlich in derartigen Fällen „nur“ darüber streiten können und müssen, welche Teil der Kosten unbedingt vom Jobcenter und welcher Teil der Kosten vom Jobcenter als Darlehen zu übernehmen sind. Hierfür ist jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem zu allen Fragen betreffend dem SGB II / ALG II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.

News Sozialrecht - Topp informiert

Rechtsanwalt Sven Warga

Zurück zur Übersicht