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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 1 KR 64/12 R mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Beschäftigungsverhältnis gegeben ist, dass einen Anspruch auf Krankengeld zu begründen vermag.

von KSD

Wann ist ein Beschäftigungsverhältnis gegeben, dass einen Anspruch auf Krankengeld begründet?

Ausweislich von § 44 II SGB V haben nicht alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen beim Hinzutreten weiterer Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.

Unter anderem haben gem. § 44 II 1 Nr. 1 SGB V Personen keinen Anspruch auf Krankengeld, die gem. § 10 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.

Im vorliegenden vom BSG entschiedenen Fall war eine Person zunächst familienversichert gem. § 10 SGB V. Die Person ging ein befristetes Arbeitsverhältnis ein, wobei das Arbeitsverhältnis nicht am ersten Tag, sondern später angetreten wurde, da die Person vor Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war, weswegen die Person erst nach der Gesundung mit der Arbeit beginnen konnte. Die Krankenkasse lehnte die Bezahlung von Krankengeld ab.

Das BSG hat die Ablehnung in der Sache zutreffend und überzeugend bestätigt, da die Person noch familienversichert war, als die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und erst mit dem tatsächlichen Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder mit dem Entstehen eines (zivilrechtlichen) Anspruchs auf ein Arbeitsentgelt gem. § 5 I Nr. 1 SGB V ein Pflichtversicherungsverhältnis entstanden ist.

Die Entscheidung überzeugt vor allem deswegen, da mit Blick auf die stets bei Statusfragen in der Sozialversicherung vorzunehmende wertende Betrachtung es nicht darauf ankommen kann, ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird oder nicht und bzw. oder ob tatsächlich ein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt zur Entstehung gelangt ist, da regelmäßig die Frage, ob ein Pflichtversicherungsverhältnis entstanden ist oder nicht, nicht nach dem Buchstaben eines Vertrages, der insoweit zur Disposition der Vertragsparteien gestellt wird, überlassen wird, sondern vielmehr mit Blick auf die Lebenswirklichkeit zu beantworten ist.

Aus der Entscheidung des BSG lässt sich aber auch gerade für Arbeitgeber herleiten, dass grundsätzlich nicht eine Forderung von Beiträgen zur Sozialversicherung von den Sozialversicherungsträgern dadurch hergeleitet werden kann, dass alleine auf abgeschlossene Arbeitsverträger verwiesen wird. Vielmehr ist auch in diesen Fällen auf die gelebte Praxis abzustellen.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Laufen unter anderem in allen Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zum Status in der Sozialversicherung, damit Sie der Krankenkasse bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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