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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren B 2 U 9/13 R mit der Frage zu beschäftigte, wann eine Person, die eine pflegebedürftige Person pflegt, ohne Weiteres und vor allem beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist.
Ausweislich von § 2 I Nr. 17 SGB VII sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei gewissen Verrichtungen für eine im Sinne des SGB XI pflegebedürftige Person in der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetz beitragsfrei versichert.
Von § 19 SGB XI sind jedoch nur solche Pflegepersonen umfasst, welche die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben. § 3 2 SGB VI stellt insoweit klar, dass Pflegepersonen als nicht Erwerbsmäßig tätig gelten, die hierfür lediglich ein Entgelt erhalten, dass dem Pflegegeld nach dem SGB XI entspricht. Mit anderen Worten ausgedrückt liegt dann keine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit vor, wenn die Entlohnung für die Pflegetätigkeit höchstens dem gezahlten Pflegeentgelt entspricht, was dann zur Folge hat, dass gem. § 2 I Nr. 17 SGB VII ohne weiteres Zutun eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung zur Entstehung gelangt.
Im vorliegenden, vom BSG entschiedenen Fall hatte ein Mann seinen Vater gepflegt und hierbei einen Unfall erlitten.
An den Sohn wurden von dem damals 430,- € betragenden Pflegegeld 220,- € gezahlt. Ferner verhielt es sich so, dass der Mann bereits im Jahre 1978 von seinem Vater und seiner Mutter einen Bauernhof übergeben bekommen hat, wobei der Mann sich hierbei im Rahmen des Hofübergabevertrages, neben weiteren Pflichten, wie die Gewährung von täglichen Mahlzeiten, zur Pflege seiner Eltern im Gegenzug zur Hofübergabe verpflichtet hat. Der landwirtschaftliche Betrieb ist inzwischen verpachtet und erzielt lediglich eine monatliche Pacht von 183,- €.
Die zuständige Berufsgenossenschaft sah bei dieser Konstellation eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit des Mannes an, weswegen der Mann nicht gem. § 2 I Nr. 17 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war und deswegen keine Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VII wegen des Unfalls hatte.
Dieser Ansicht hat das BSG in vorliegender Entscheidung eine überzeugende Abfuhr erteilt.
Zunächst stellt das BSG überzeugend fest, dass der Mann im Kern für seine pflegerische Tätigkeit „nur“ 220,- € und damit weniger als das Pflegegeld erhält, weswegen nach der unwiderleglichen Vermutung des § 3 2 SGB VI keine erwerbsmäßige Pflege wegen Zahlung dieses Betrages anzunehmen ist.
Auch vermag der Hofübergabevertrag nach der einleuchtenden Argumentation des BSG zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da die Übergabe des Hofes nicht nur mit der Pflicht zur Pflege verbunden erfolgt ist, weswegen die Pflege nicht die Hauptleistung für die Hofübergabe darstellt und beruhend hierauf nicht den Schluss der Erwerbsmäßigkeit zu tragen vermag, da gerade nicht erkennbar ist, dass bei Abschluss des Vertrages die Hofübergabe als Entlohnung für die Pflege zu bewerten ist. Auch vermögen die Einnahmen von 183,- € monatlich „aus dem Hof“ nicht die Annahme der Erwerbsmäßigkeit zu tragen.
Schließlich betont das BSG - absolut zu Recht -, dass der Bundesgesetzgeber bei Schaffung der Regelungen im SGB XI und in § 2 I Nr. 17 SGB XI gerade die Intention verfolgt hat, dass die Pflegetätigkeit von Verwandten in gerader Linie, die insbesondere in einem gemeinsamen Haushalt leben, als nicht erwerbsmäßig betrachtet wird. Diese Intention hat der Bundesgesetzgeberin § 3 SGB XI zum Ausdruck gebracht.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem zu allen Fragen zum SGB VII, damit Sie der zuständigen BG / zuständigen Unfallkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.
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Rechtsanwalt Sven Warga