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Das Bundessozialgericht hat sich mit Nebenkostennachzahlung beschäftig

von KSD

Wann müssen Nebenkosten für die „alte“ Wohnung vom Jobcenter übernommen werden ?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 30.03.2017 Az. B 14 AS 13/16 R mit der Frage beschäftigt unter welchen Voraussetzungen nach einem erfolgten Umzug eine Nebenkostennachzahlung für die zuvor bewohnte Wohnung zu übernehmen ist.

Im vom BSG entschiedenen Fall bewohnte eine Frau gemeinsam mit ihrem damaligen Partner eine Wohnung.

Beide standen bereits zu diesem Zeitpunkt im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Wohl auf Grund einer Trennung zog die Frau, nach einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters, in eine andere Wohnung um. Am Bezug von Leistungen nach dem SGB II änderte sich nichts. Der Vermieter der alten Wohnung machte im Rahmen einer Abrechnung noch offene Nebenkosten geltend. Das zuständige Jobcenter weigerte sich diese zu übernehmen und berief sich hierbei darauf, dass Schulden und damit die offenen Nebenkosten nur unter den engen Voraussetzungen des § 22 VIII SGB II übernommen werden könnten.

Dieser Auffassung des Jobcenters erteilte das BSG mit überzeugenden Ausführungen eine Absage.

Das BSG stellte klar, dass Kosten der „alten“ Wohnung in Form von Nachzahlung auf die Nebenkosten dann vom Jobcenter zu übernehmen sind, wenn man bereits in der alten Wohnung Leistungen nach dem SGB II bezogen hat. Anderenfalls würde ansonsten das Risiko, dass die Nachzahlungen nicht übernommen werden faktisch zu einem Umzugsverbot führen, da ein zulässiger Umzug stets unter dem Risiko stehen würde, das Schulden auflaufen.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass etwaige Nachzahlungen auf die Nebenkosten - solange diese angemessen sind - grundsätzlich vom Jobcenter im laufenden Mietverhältnis bei laufendem Bezug von Leistungen nach dem SGB II für die bewohnte Wohnung zu bezahlen sind.

Umgekehrt steht auch ein entstehendes Guthaben dem Jobcenter zu. Hierdurch soll der Umstand, dass der Mieter die Vorauszahlungen nicht in der Hand haben, Rechnung getragen werden. Denn das Risiko, dass die Vorauszahlungen zu niedrig und damit die vom Jobcenter zu tragenden Kosten der Unterkunft niedriger sind als sie bei korrekter Einpreisung der Nebenkosten wären, hat nicht die bedürftige Person sondern das Jobcenter zu tragen, was dadurch deutlich wird, dass diese Kosten - die Angemessenheit vorausgesetzt - bei einem durchgehenden Mietverhältnis stets vom Jobcenter zu übernehmen sind.

Ferner betont das BSG in der Entscheidung erneut das Kopfteilungsprinzip, das besagt, dass die Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen auf die Bewohner einer Wohnung umzulegen sind.

Der Entscheidung des BSG ist ohne jede Einschränkung zuzustimmen, da ansonsten, wie vom BSG zutreffend bemerkt faktisch eine Umzugssperre bestehen würde. Eine faktische Umzugssperre soll jedoch nur in den besonderen und ausdrücklich in § 22 SGB II normierten Situationen bestehen.

Gerne vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn zu allen Fragen betreffend das SGB II, damit Sie dem zuständigen Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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