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Wann sind im Schwerbehindertenrecht die Voraussetzungen des § 66 SGB I gegeben?

von KSD

Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Urteil vom 12.10.2018 Az. B 9 SB 1/17 R die Frage entschieden unter welchen Voraussetzungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ein zuvor gewährter GdB herabgesetzt werden darf.

Im vorliegenden vom BSG entschiedenen Fall wurde einer Frau ursprünglich u. a. wegen einer Erkrankung mit Brustkrebs ein Gesamt-GdB von 60 zuerkannt, wobei die Zuerkennung unbefristet erfolgt ist.

Regelmäßig verhält es sich jedoch so, dass bei Krebserkrankungen - so auch bei Brustkrebs - zeitlich befristet nach der VersMedV ein relativ hoher Einzel-GdB zeitlich begrenzt für die Dauer der so genannten Heilbewährung in Ansatz zu bringen ist. Verläuft diese Zeitspanne ohne ein erneutes Auftreten des Krebses, so ist sodann von einem geringen Einzel-GdB für die Krebserkrankung auszugehen.

Regelmäßig reagiert das zuständige Versorgungsamt darauf so, dass in derartigen Fällen eine zeitlich befristete Zuerkennung des GdB für die Dauer der Heilbehandlung erfolgt. In derartigen Fällen liegt es sodann am betroffenen Menschen nach Zeitablauf für eine Weitergeltung des GdB zu sorgen. Gelegentlich wird diese Befristung von den Versorgungsämtern jedoch nicht ausgesprochen.

Wird die Befristung nicht ausgesprochen, so kann das zuständige Versorgungsamt nach Ablauf der Frist gem. § 48 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse den GdB neu festsetzten. So auch im vom BSG entschiedenen Fall.

Das dortige Versorgungsamt leitete ein solches Verfahren nach § 48 SGB X ein und forderte im Zuge dieses Verfahrens die Frau auf, bei dem Verfahren mitzuwirken. Eine Reaktion der Frau erfolgte hierauf nicht. Das Versorgungsamt teilte der Frau sodann mit, dass gem. § 66 SGB I auch ohne die Mitwirkung der Frau entschieden werden könne, wobei dann die Feststellungen alleine aus dem Akteninhalt getroffen werden würden. Wie genau die beabsichtigte Entscheidung aussehen würde und insbesondere welcher GdB nach dem Akteninhalt neu zuerkannt werden sollte, teilte das Versorgungsamt nicht mit.

Das BSG hat nunmehr zutreffend erkannt, dass der vom Versorgungsamt getätigte Hinweis den Anforderungen des § 66 III SGB I nicht genügt, fordert doch    § 66 III SGB I, dass dem Betroffenen die Rechtsfolgen der fehlenden Mitwirkung mitzuteilen sind.

Diesem Gebot wird mit dem bloßen Verweis auf den Akteninhalt als Entscheidungsgrundlage nicht genügt, da damit die Folgen nicht hinreichend konkretisiert werden.

Vielmehr ist es erforderlich, dass das voraussichtliche Ergebnis ohne die Mitwirkung mitgeteilt wird, denn nur so kann der Betroffene ersehen, welche Folgen sein fehlende Mitwirkung hat, was den Betroffenen sodann in die Lage versetzt ggf. mit Blick auf die Folgen sein Verhalten zu überdenken und zu ändern.

Der Entscheidung des BSG ist vollumfänglich zuzustimmen.

Gerne vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warg, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn unter anderem in sämtlichen Bereichen des Schwerbehindertenrechts, damit Sie dem Versorgungsamt auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Rechte gewahrt bleiben.

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