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Das BSG hat sich im Verfahren Az. B 4 AS 22/13 R mit der Frage beschäftigt, wie konkret ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gefasst sein muss, damit die Behörde in die detaillierte Prüfung des Falles einsteigen muss und die Überprüfung nicht einfach ab

von KSD

Der vom BSG(Bundessozialgericht) entschiedene Fall lag folgender Lebenssachverhalt zu Grunde:

Eine anwaltlich vertretene Person, die Leistungen nach dem SGB II bezog, stellte im Juli 2010 - wohl mit Blick auf die vom Gesetzgeber erfolgte Verkürzung der Verfallfrist von 4 Jahren auf 1 Jahr im Bereich des SGB II - einen Überprüfungsantrag in der Form, dass die Überprüfung sämtlicher seit dem 01.01.2006 erlassener bestandskräftiger Bescheide begehrt wurde.

Auf diesen Antrag hin hielt das Jobcenter Nachfrage und bat um Konkretisierung des Begehrens, welche Bescheide gemeint sind bzw. was genau moniert werden würde. Eine Rückmeldung hierauf unterblieb trotz Fristsetzung, weswegen das Jobcenter mit Bescheid die Überprüfung abgelehnt hat.

Das BSG hat zu Recht die Entscheidung des Jobcenters bestätigt, da die - wohl nicht von einem hinreichend sachkundigen Rechtsanwalt vertretene - Person noch nicht einmal die wahrlich extrem niedrigen Hürden des § 44 SGB X genommen hat.

  •  44 SGB X ist der Ausfluss des im Sozialrecht - anders als etwa im allgemeinen Verwaltungsrechts - innewohnenden Rechtsgedanken, dass die materielle Gerechtigkeit und Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit genießen muss, weswegen im Einzelfall eine Behörde, wenn das Recht falsch angewandt oder von einem falschen Lebenssachverhalt ausgegangen wurde, sich nicht darauf berufen kann, dass die Verwaltungsentscheidung bindend geworden ist. Die Rechtswohltat des § 44 SGB X ist, wie § 44 I 1 SGB X eindeutig klarstellt jedoch stets einzelfallbezogen nur gegeben.

Zutreffend führt in der vorliegenden Entscheidung das BSG aus, dass § 44 SGB X ausweislich des klaren Wortlauts des § 44 I 1 SGB X eine Rücknahme eines Verwaltungsaktes im Einzelfall ermöglichen soll, was wiederum bedeutet, dass bei einem Antrag nach § 44 SGB X auf einen konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. § 44 SGB X eröffnet keinen Anspruch auf eine „Globalüberprüfung“ des gesamten Verwaltungshandelns einer Behörde gegenüber einer Person.

Überzeugend betont das BSG, dass ein Einzelfall im Sinne von § 44 SGB X nur dann zu bejahen ist, wenn entweder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt oder aber eine konkrete Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen wird. Ist keines der beiden Kriterien erfüllt, liegt kein Einzelfall im Sinne von § 44 SGB X vor, weswegen der Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht eröffnet ist.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um Harzt IV / das SGB II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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