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Zum Anspruch auf Elterngeld über den…

von KSD

Zum Anspruch auf Elterngeld über den 12. Monat hinaus an ein Elternteil

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 10 EG 6/13 R mit der Frage zu beschäftigen unter welchen Voraussetzungen das Elterngeld über 12 Monate hinweg für 2 weitere Monate an ein Elternteil zu zahlen ist, weil die Betreuung des Kindes durch das andere Elternteil unmöglich ist.

Grundsätzlich erhält gem. § 4 III 1 BEEG ein Elternteil für maximal 12 Monate Elterngeld für die Betreuung eines Kindes, wobei der eigentlich gem. § 4 II 1 BEEG auf 12 Monate begrenzte Anspruch auf Elterngeld um 2 weitere Monate verlängert werden kann, wenn für diese 2 Monate ein Minderung des Erwerbseinkommens der Familie gegeben ist.

§ 44 III 3 BEEG stellt klar, dass Elterngeld auch dann für insgesamt 14 an Stelle von 12 Monaten gezahlt wird, wenn nur ein Elternteil das Kind betreut, hierdurch eine Minderung des Einkommens eintritt und dem anderen Elternteil die Betreuung des Kindes unmöglich ist.

Im vorliegenden vom BSG entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass eine Frau mit einem in Italien lebenden Mann ein Kind hatte. Der Mann betrieb in Italien selbstständig ein Friseurgeschäft mit 8 Angestellten, wobei es sich so verhielt, dass der Mann die Tätigkeit im Friseurgeschäft nicht für 2 Monate ruhen lassen konnte, ohne dass hierdurch das Friseurgeschäft in seinem Bestand gefährdet wäre und die Angestellten zu entlassen wären.

Die Frau vertrat vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass dem Mann die Betreuung des Kindes im Sinne von § 4 III 3 BEEG unmöglich sei, weswegen sie auch Elterngeld für den 13. und 14. Monat beanspruchte.

Der Ansicht hat das BSG eine überzeugende Abfuhr erteilt, da § 4 III 3 BEEG eine eng auszulegende Ausnahmeregelung darstellt.

In § 4 III 3 BEEG werden als Regelbeispiele für den Anwendungsfall des § 4 III 3 BEEG angeführt, dass der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes auf Grund Krankheit oder Schwerbehinderung gehindert ist. Hiermit hat der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Beeinträchtigung in der Person des anderen Elternteils liegen muss und von dieser auch nicht zu vertreten sein darf, was gerade bei Krankheit und Schwerbehinderung regelmäßig und gerade zu typisch der Fall ist.

Wirtschaftliche Gründe die es dem anderen Elternteil nur faktisch „unmöglich“ machen - man beugt sich insofern wirtschaftlichen Zwängen - das Kind zu betreuen stellen keine Unmöglichkeit im Sinne von § 4 III 3 BEEG dar, da hier eine absolute Unmöglichkeit zu fordern ist und nicht lediglich eine relative Unmöglichkeit, weil man nicht möchte, dass wirtschaftliche Folgen nicht eintreten.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen zum Elterngeld nach dem BEEG, damit Sie der zuständigen Behörde auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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