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Zum richtigen Bürgen für eine Trägergesellschaft eines…

von KSD

Zum richtigen Bürgen für eine Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 6 KA 36/13 R mit der Frage zu beschäftigen, wer für die Trägergesellschaft eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) bürgen muss, wenn die Trägergesellschaft des MVZ eine GmbH ist und der einzige Gesellschafter dieser GmbH ebenfalls eine GmbH ist.

Häufig verhält es sich so, dass Krankenhäuser ein MVZ gründen, um gem. § 95 I SGB V die Möglichkeit zu haben neben der stationären Krankenhausbehandlung auch an der ambulanten Versorgung von Patienten teilzunehmen, da ein MVZ gleich wie ein niedergelassener Vertragsarzt an der kassenärztlichen Versorgung von in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten teilnehmen kann. Ein Krankenhaus wird zumeist von einer GmbH, einer gGmbH oder bei einem größeren Klinikverbund einer AG betrieben.

Vertragsärzte bzw. der „normale“ Zusammenschluss von mehreren Vertragsärzten in einer Praxisgemeinschaft haften regelmäßig für ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung mit ihrem gesamten Vermögen persönlich, da die Tätigkeit eines Vertragsarztes nicht in einer Rechtsform ausgeübt werden kann, die eine Haftungsbeschränkung zulässt.

Ein MVZ kann hingegen gem. § 95 Ia 1 SGB V unter anderem in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, was zur Folge hat, dass für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung „nur“ die GmbH haftet und dann bedeutet, dass lediglich ein Haftungskapital von 25.000,- € zur Verfügung stehen kann.

Dieser Möglichkeit der deutlichen Limitierung der Haftung gegenüber der persönlichen Haftung des Vertragsarztes ist der Bundesgesetzgeber damit begegnet, dass gem. § 95 II 4 SGB V bei einem MVZ, dass als GmbH gegründet wird, die Gesellschafter dieser GmbH für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben müssen, womit wiederum die persönliche Haftung erreicht wird.

Im vom BSG entschiedenen Fall wurde ein MVZ in der Form einer GmbH gegründet, wobei einziger Gesellschafter dieser GmbH wiederum eine GmbH war, die ein Krankenhaus betreibt.

Diese Gesellschafter-GmbH gab die geforderte selbstschuldnerische Bürgschaft ab.

Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung begnügte sich hiermit nicht, da diese die Auffassung vertrat, dass nach § 95 II 4 SGB V immer eine oder mehrere natürliche Personen selbstschuldnerisch bürgen müssten, auch wenn eine Gesellschafter-GmbH „dazwischengeschaltet“ sei, da § 95 II 4 SGB V stets so zu verstehen sei, dass immer eine natürliche Person oder allenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts - etwa eine Stadt, ein Bundesland usw. - die Bürgschaftserklärung abgegeben müssen, auch wenn deswegen eine Reihe von juristischen Trägerpersonen „durchschritten“ werden müsste.

Dieser Ansicht hat das BSG eine überzeugende Abfuhr erteilt und insoweit klargestellt, dass diese Sichtweise der Kassenärztlichen Vereinigung mit dem Willen des Bundesgesetzgebers nicht vereinbar ist, da nur der Bundesgesetzgeber entweder eine derartige Erstreckung der Stellung von Bürgschaften in § 95 SGB V aufnehmen könne oder aber es untersagen könne, dass ein als GmbH betriebenes MVZ als einzigen Gesellschafter eine juristische Person, wie eine GmbH, einen eingetragenen Verein oder eine Stiftung, hat.

Die Entscheidung des BSG ist ohne jede Einschränkung zu begrüßen, hat das BSG doch eindeutig klargestellt, dass ein Hinausgehen über den eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 95 SGB V nicht zu erfolgen hat und dass die sehr weitreichende Forderung einer Bürgenstellung durch die Kassenärztliche Vereinigung nur abstrakt vom Bundesgesetzgeber eingeführt werden kann.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen des Rechts der Leistungserbringer im Gesundheitssektor, damit Sie der jeweilig zuständigen Stelle auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Rechte gewahrt bleiben. News Sozialrecht - Topp informiert

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