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von KSD
Im vom BSG entschiedenen Fall hatte der Kläger im Jahre 1996 einen Arbeitsunfall erlitten, in Folge dessen die Sehschärfe am rechten Auge erheblich herabgesetzt war.
Wegen dieses Arbeitsunfalls wurde von der BG - wohl zutreffend - ein MdE von 20 festgestellt und beruhend hierauf eine Verletztenrente nach diesem MdE gewährt. Im Rahmen des von der BG eingeholten Gutachtens wurde auch festgestellt, dass bei ungünstigem weiterem Verlauf eine Erblindung des Auges in der Zukunft eintreten könne.
Ab etwa August 2002 trat bei dem Kläger eine derartige Verschlechterung ein. Die Sehfähigkeit des Auges war so stark beeinträchtigt, dass dies einer Erblindung des Auges gleichkam. Für die Erblindung eines Auges bei einem intakten zweiten Auge wird regelmäßig ein MdE von 25 angenommen, wobei ein solcher MdE auch bei dem Mann ab etwa August 2002 gegeben war.
Ausweislich von § 48 I SGB X kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - der Bescheid einer BG mit welcher eine Verletztenrente ohne zeitliche Begrenzung gewährt wird, ist ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ab den Zeitpunkt des Eintritts der Änderung bzw. in jedem Fall für die Zukunft geändert werden, wenn bzgl. der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Mit anderen Worten ausgedrückt verhält es sich so, dass im Sozialrecht ein bestandskräftiger und damit eigentlich bindender Bescheid geändert werden kann, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Sozialrecht - anders etwa als im allgemeinen Verwaltungsrecht - die materielle Gerechtigkeit und Richtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit genießt.
Grundsätzlich hätte wegen der eingetretenen Verschlechterung des Auges daher der Rentenbescheid der BG abgeändert werden müssen und dem Mann eine Rente aus einem MdE von 25 an Stelle einer Rente aus einem MdE von 20 gewährt werden müssen.
In § 73 III SGB VII ist jedoch für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich der Frage der Rentengewährung klargestellt, dass eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 I SGB X nur dann gegeben ist, wenn eine Veränderung des MdE von mehr als 5 eintritt. Die Änderung eines MdE um 5 - sowohl nach oben als auch nach unten - stellt keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 I SGB X dar, weswegen grundsätzlich eine Veränderung der Verletztenrente weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft möglich ist.
Das BSG hat mit der vorliegenden Entscheidung die Wirksamkeit des § 73 III SGB VII bestätigt, was im Ergebnis keine Überraschung war. Zum einen ist § 73 III SGB VII vom Wortlaut her eindeutig und zum anderen verhält es sich so, dass der Bundesgesetzgeber bei der Fassung des § 73 III SGB VII die Rechtsprechung des BSG, das BSG hat bereits mit Urteil vom 02.03.1971 Az. 2 RU 300/68 die Auffassung vertreten, dass eine Änderung des MdE um 5 keine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X ist, umgesetzt.
Mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut der Regelung ist der Entscheidung des BSG zuzustimmen, wobei zu betonen ist, dass die Regelung keine Einbahnstraße ist und insbesondere die BG durch § 73 III SGB VII auch daran gehindert wird eine dauerhaft gewährte Verletztenrente abzusenken, wenn der Gesundheitszustand sich in einem solchen Umfang gebessert hat, als dass sich der MdE um 5 verringert hat.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialgericht und Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Laufen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung, damit Sie der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
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Rechtsanwalt Sven Warga