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Zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei…

von KSD

Zum Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einer betrieblich gebilligten Feier

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 2 U 7 /13 R mit der Frage zu beschäftigen, wann eine Weihnachtsfeier im Zusammenhang mit der Arbeit vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe des SGB VII mit der Folge umfasst ist, dass ein dort erlittener Unfall als Arbeitsunfall zu werten ist und Leistungen nach dem SGB VII gewährt werden.

Personen, die unter anderem während ihrer Tätigkeit als Beschäftigte (§ 2 I Nr. 1 SGB VII) einen Unfall erleiden, erhalten, da dieser Unfall dann als Arbeitsunfall zu werten ist (§ 8 SGB VII), Leistungen von der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse, wobei das Leistungsspektrum nach dem SGB VII zum Teil deutlich über dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V und der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI liegt, weswegen es aus der Sicht der betroffenen Person, wenn sich der Unfall schon nicht vermeiden lässt, wünschenswert ist, dass der Unfall nicht ein „normaler“ Unfall sondern vielmehr ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII ist.

Relativ unfallträchtig sind - wohl auch wegen des vorhandenen Zuspruchs an alkoholischen Getränken und der zumeist ausgelassenen Stimmung - u.a. Weihnachtsfeiern und sonstige Feiern im Kreise der Arbeitskollegen. Bei Unfällen in diesem Bereich stellt sich dann oft die Frage, ob der Unfall ein Arbeitsunfall ist oder nicht.

In dem vorliegend vom BSG entschiedenen Fall stürzte eine Mitarbeiterin eines Jobcenters im Rahmen einer Weihnachtsfeier auf einer Bowlingbahn und zog sich hierbei Verletzungen zu. Die Weihnachtsfeier war vom Team der Mitarbeiterin und der Teamleiterin organisiert worden. Die Leitung des Jobcenters hatte die außerhalb der Dienstzeiten stattfindende Veranstaltung für „gut befunden“, jedoch nicht ausdrücklich genehmigt bzw. als eigene Veranstaltung dargestellt.

Zutreffend hat das BSG auf Grund dieses Sachverhaltes das Vorliegen eines Arbeitsunfalls abgelehnt.

Hierbei betont das BSG - unter Rekurs auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu -, dass damit unter anderem die Teilnehmer an einer Weihnachtsfeier unter Kollegen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. die Weihnachtsfeier eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sein muss.

Hiervon ist jedoch unter anderem nur dann auszugehen, wenn die entsprechende Veranstaltung eine unternehmenseigene Veranstaltung ist.

Hiervon ist nur auszugehen, wenn die Veranstaltung - auch bei freiwilliger Teilnahme - von der Unternehmensleitung angeordnet wird oder im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung durchgeführt wird, wobei ein solches Einvernehmen nur anzunehmen ist, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung als eigene Veranstaltung begriffen haben möchte.

Keinesfalls ausreichend ist es, wenn die Unternehmensleitung eine solche Veranstaltung „nur“ gutheißt, ohne die Veranstaltung als ihre eigene Veranstaltung zu begreifen.

Insbesondere betont das BSG im vorliegenden Fall, dass keine betriebliche Veranstaltung vorliegt, wenn Beschäftigte aus eigenem Antrieb und Entschluss eine Feier veranstalten, da es sich dann um eine private Veranstaltung handelt und nicht um eine „geschäftlich angeordnete“ Veranstaltung. Der private Bereich wird auch nicht dadurch durchbrochen, dass die Geschäftsleitung es gut heißt, dass die Mitarbeiter etwas gemeinsam unternehmen und dadurch etwa den Zusammenhalt des Teams stärken.

Gerade bei der Frage, ob eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit vorliegt oder nicht, kommt es oft auf Nuancen an, weswegen es sich zumeist lohnt, dass eine ablebende Entscheidung der Berufsgenossenschaft / Unfallkasse kritisch überprüft wird.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen untern anderem in allen Fragen zum SGB VII, damit Sie der zuständigen BG / zuständigen Unfallkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.

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Rechtsanwalt Sven Warga

 

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