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Das BSG hat mit Urteil vom 25.01.2017 entschieden, ob und wenn ja in welchem Umfang Reparaturkosten an Sachleistungen die zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von der sozialen Pflegeversicherung bezuschusst wurden, von der sozialen Pflegeversic

von KSD

Zur Übernahme von Reparaturkosten bei bezuschussten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes

Im konkret vom BSG entschiedenen Fall wurde einem Mann, der dauerhaft auf einen elektrischen Rollstuhl angewiesen war, den er mit einem Finger steuern konnte, von der zuständigen Pflegekasse ein elektronische System zur Türöffnung, dass dem Mann das selbstständige Verlassen und Aufsuchen der Wohnung ermöglicht in der Anschaffung bezuschusst, wobei die zuständige Pflegekasse dies mit dem damals gültigen Höchstbetrag von 2.557,- € tat.

Der Höchstbetrag wurde inzwischen vom Bundesgesetzgeber auf 4.000,- € erhöht.

Der Mann beantragte sodann, nachdem eine Reparatur des Systems erforderlich wurde, die Übernahme bzw. Bezuschussung der Reparaturkosten in Höhe von 547,- €. Hiermit hatte der Mann keinen Erfolg.

Das BSG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass der in § 40 IV SGB XI vorgesehene Zuschuss nicht nur die Anschaffung eines technischen Hilfsmittels umfasst, sondern vielmehr auch die Folgekosten, insbesondere in Form von Wartungs- und Reparaturkosten. Insoweit ist dem BSG ohne jede Einschränkung zu folgen.

Sodann stellt das BSG jedoch klar, dass Folgekosten nur bezuschusst werden können, soweit das zur Zeit der Anschaffung in § 40 IV SGB XI vorgesehene Budget noch nicht ausgenutzt ist, da die Reparatur bzw. Wartung keinen neuen Zuschussanspruch nach § 40 IV SGB XI zu begründen vermag.

Dem BSG ist insoweit zu folgen, als dass anfallende Wartungs- und Reparaturkosten keinen neuen Zuschussanspruch auszulösen vermögen, da die Anschaffung, Wartung und Reparatur als eine Einheit zu sehen sind.

Soweit das BSG aber für die Wartungs- und Reparaturkosten auf das zur Anschaffung maßgebliche Budget abstellt, überzeugt die Entscheidung des BSG nicht, da hiermit eine Leistungseinschränkung für aktuell zu erbringende Leistungen verbunden ist, die von der Zufälligkeit abhängt, wann die Primärleistung erbracht wurde.

Viel überzeugender wäre es gewesen, das Budget „gleitend“ anzuwenden, wonach eine Erhöhung des Budget auch auf Altfälle insoweit wirkt, dass Wartungs- und Reparaturkosten bis zur neuen Budgetgrenze übernommen werden, soweit diese nach der Erhöhung des Budgets anfallen.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn unter anderem zu allen Fragen betreffend das SGB XI,  damit Sie der Pflegekasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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