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von KSD
Hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist gem. § 9 I SGB II unter anderem nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt am sozio-kulturellen Existenzminimum nicht durch sein Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Zur Sicherung dieses Lebensunterhaltes ist grundsätzlich jedes Einkommen heranzuziehen, wobei in § 11a SGB II geregelt ist, welche Einnahmen nicht als Einkommen zu bewerten sind.
Von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Einkommen sind dann die in § 11b SGB II geregelten Abzüge vorzunehmen. Unter anderem sind gem. § 11b I Nr. 3 SGB II die Beiträge zu so genannten Pflichtversicherung abzugsfähig.
Eine Pflichtversicherung ist eine private Versicherung zu deren Abschluss beim Vorliegen von gewissen Voraussetzungen eine Pflicht besteht. Die bekannteste Pflichtversicherung ist die Kfz-Haftpflichtversicherung, die zwingende Voraussetzung ist, um mit einem Pkw am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es noch etliche weitere Pflichtversicherungen.
Im konkreten vom BSG entschiedenen Fall ging es um eine Hundehaftpflichtversicherung, die landesrechtlich vorgeschrieben war, wenn ein Hund gehalten wird. Auch bei dieser Versicherung handelte es sich um eine Pflichtversicherung, da dem Hundehalter in diesem Bundesland der Abschluss einer solchen Versicherung nicht freigestellt wird.
Das BSG hat nunmehr eine Klarstellung in der Form vorgenommen, dass Pflichtversicherungen im Rahmen des § 11b I Nr. 3 SGB II nur dann als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, soweit diese Pflichtversicherungen in einem spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II stehen. Einen derartigen Bezug vermag das BSG etwa bei der Kfz-Haftpflichtversicherung oder bei der Gebäudebrandversicherung, nicht jedoch bei einer Hundehaftpflichtversicherung zu erkennen.
Die Entscheidung des BSG überzeugt mit Blick auf den Wortlaut von § 11b I Nr. 3 SGB II nicht und wirkt vielmehr konstruiert, denn bei genauer Betrachtung ist es das Ziel des SGB II das Leben eines Menschen am sozio-kulturellen Existenzminimum zu sichern. Hiervon umfasst dürften vielmehr alle üblichen Lebensformen und Verhaltensweisen und damit auch das Halten eines Hundes sein, zumal ein Hund auch und gerade für Menschen die am sozio-kulturellen Existenzminimum leben eine wichtige Stütze und ein wichtiger Halt ist. Auch lässt sich aus dem Wortlaut des § 11b I Nr. 3 SGB II keine derartige Einschränkung herleiten.
Mit Blick auf die aktuelle Entscheidung des BSG, die nicht mehr zu korrigieren sein dürfte, dürfte sich jetzt bei eine Vielzahl von Pflichtversicherungen nunmehr die Frage stelle, ob es sich bei dieser Pflichtversicherung um eine berücksichtigungsfähige Pflichtversicherungen handelt oder nicht. Es steht nunmehr für jede einzelne Pflichtversicherung eine gerichtliche Klärung der Frage an.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der unter anderem Fachanwalt für Sozialrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn zu allen Fragen betreffend das SGB II, damit Sie dem zuständigen Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
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Rechtsanwalt Sven Warga