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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) beschäftigte sich im Verfahren Az. B 3 P 4/13 R mit der Frage, ob der Aufwand für die parenterale Ernährung einer Person bei der Ermittlung des Pflegeaufwandes zur Bestimmung der Pflegestufe bzw. nunmehr des Pflegegrades in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist oder nicht.
Hinter dem Begriff parenterale Ernährung ist eine Nahrungsaufnahme unter Umgehung des Mund-, Hals- und Verdauungstraktes zu verstehen. Eine solche Form der Ernährung ist etwa erforderlich, wenn die Nährstoffaufnahme durch den Verdauungstrakt zu gering oder gar nicht möglich ist.
Zum Teil wird von den Pflegekassen und auch den Sozial- und Landessozialgerichten die Rechtsauffassung vertreten, dass die parenterale Ernährung keine Verrichtung der Nahrungsaufnahme sei, da die Nahrungsaufnahme sich dadurch auszeichne, dass der Mensch feste und flüssige Stoffe in den Magendarmtrakt einbringe, um so den Nährstoff bedarf zu decken. Diese Ansicht wird vor allem damit begründet, dass die parenterale Ernährung auch nicht in den Begutachtungsrichtlinien für die Ermittlung des Pflegebedarfes enthalten ist.
Mit Blick hierauf wird dann der Zeitaufwand für die parenterale Ernährung der Behandlungspflege im Sinne des § 37 II SGB V - die Behandlungspflege bleibt für die Ermittlung der Pflegestufe ohne Bedeutung - zugeordnet und nicht der - für die Ermittlung der Pflegestufe unter anderem beachtlichen - Grundpflege im Sinne von § 14 SGB XI.
Das BSG hat mit und in vorliegender Entscheidung dieser unzutreffenden Ansicht eine überzeugende Absage erteilt und klargestellt, dass die parenterale Ernährung gleich wie die Ernährung mit einer Magensonden eine Form der Nahrungsaufnahme im Sinne des § 14 IV Nr. 2 SGB XI darstellt.
Deshalb ist der zeitliche Aufwand für diese Form der Ernährung auch der Grundpflege zuzuschlagen, auch wenn die parenterale Ernährung unter Umständen der Behandlungspflege im Sinne des § 37 II SGB V zuzuschlagen ist, da der Umstand, dass eventuell auch eine Behandlungspflege gegeben ist, keine Sperrwirkung bzgl. der Annahme einer der Grundpflege zuzuschlagenden Verrichtung hat.
Im Übrigen ist auch mit Blick auf die ältere Rechtsprechung des BSG zur Ernährung mit einer Magensonde der Begriff Ernährung in der sozialen Pflegeversicherung nicht so eng auszulegen, dass für die Annahme von Ernährung zwingend ein Benutzung des Mund-, Hals- und Verdauungstraktes erforderlich ist.
Vielmehr ist unter Ernährung jede nur denkbare und medizinisch notwendige und mögliche Form der Aufnahme von Nährstoffen zur Versorgung des Körpers mit den für das Leben erforderlichen Nährstoffen zu verstehen.
Raum für die einengende Auslegung einiger Pflegekassen und Untergerichte besteht, wie nunmehr erneut zutreffend vom BSG betont, nicht.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem zu allen Fragen betreffend der sozialen Pflegeversicherung, damit Sie der jeweiligen Pflegekasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
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Rechtsanwalt Sven Warga