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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 14 AS 25/13 R mit der Frage zu beschäftigen, wie die Anrechnung von in einem Monat doppelt zufließenden Gehalt beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu erfolgen hat.
Leistungen nach dem SGB II erhalten gem. § 9 SGB II nur erwerbsfähige Personen, die hilfsbedürftig sind.
Hilfsbedürftig ist dabei derjenige, der seinen Lebensunterhalt am sozio-kulturellen Existenzminimum nicht durch den Einsatz von Einkommen und Vermögen fristen kann.
Ausweislich von § 11 I SGB II ist hierbei das gesamte erzielte Einkommen einzusetzen, soweit und sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies bedeutet, dass grundsätzlich das gesamte monatlich erzielte Arbeitsentgelt einzusetzen ist, wobei in § 11 II SGB II klargestellt wird, dass laufende Einnahmen - wie etwas Gehalt - in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Betroffenen zufließen.
In § 11b SGB II ist geregelt, um welche Beträge das Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf zu bereinigen ist.
Unter anderem ist in § 11b II SGB II vorgesehen, das Erwerbseinkommen pauschal, solange nicht höhere Kosten nachgewiesen sind, um 100,00 € in jedem Monat, in dem das Einkommen erzielt wird, zu bereinigen sind. Ferner ist in § 11b III SGB II ein weiterer monatlicher anrechnungsfreier Betrag bei Erwerbseinkommen enthalten. Diese Regelungen stellen für bedürftige Personen einen Anreiz dar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu behalten, die nicht bedarfsdeckend ist.
Im vorliegend entschiedenen Fall hat eine Person eine solche nicht bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit ausgeübt, wobei in einem Monat dieser Person zwei Gehälter - das Gehalt vom Vormonat und das Gehalt für den aktuellen Monat - durch Gutschrift auf dem Girokonto der Person zugeflossen sind.
Das zuständige Jobcenter berücksichtigte auf diese beide Monatsgehälter unter Hinweis auf § 11 II SGB II bzw. die Vorgängerregelung, jeweils den Freibetrag gem. § 11b II SGB II und den Freibetragsrahmen des § 11b III SGB II nur einmal.
Das BSG hat dieser auf einem unzutreffenden Verständnis der in § 11b SGB II getroffenen Entscheidung eine überzeugende Abfuhr erteilt.
Vollkommen zutreffend betont das BSG, dass der Freibetrag von 100,- € im Monat bzgl. Erwerbseinkommen gem. § 11b II SGB II nicht bezogen auf den Zuflussmonat je Monat einmal in Ansatz zu bringen ist, sondern vielmehr bezogen auf jeden Monatsverdienst nur einmalig zu berücksichtigen ist.
Dies begründet das BSG überzeugend damit, dass die in § 11b II SGB II getroffene Regelungen nach dem eindeutigen Willen des Bundesgesetzgebers den Anreiz zur Aufnahme und zum Erhalt einer nicht bedarfsdeckenden Tätigkeit schaffen soll, weswegen der Bundesgesetzgeber von jedem Monatsverdienst - unabhängig von dem Zeitpunkt dessen Zuflusses - einen Betrag von 100,- € im Monat anrechnungsfrei belassen wollte, damit sich für die betroffene Person gerade ein arbeiten spürbar lohnt. Mit Blick auf dieses Ziel ist der Abzugsbetrag von 100,- € je Monatsgehalt und nicht je Zuflussmonat vorzunehmen.
Dies gilt auch für die in § 11b III SGB II vorgesehenen Freibeträge.
Dieser sich aus dem Sinn und Zweck des § 11b SGB II und auch aus der Systematik und dem Wortverständnis ergebenden Rechtsansicht des BSG ist ohne jede Einschränkung zuzustimmen, da mit der gegenteiligen Ansicht gerade das mit der Regelung verfolgte Ziel missachtet würde und unter Umständen bei einer in einem Monat erfolgten doppelten Gehaltszahlung der Fall eintreten kann, dass die bedürftige Person sogar wirtschaftlich wertend betrachtet, schlechter dasteht, als sie stünde, wenn Sie nicht arbeiten würde, was keinesfalls bezweckt ist und im übrigen auch gegen das Bedarfsdeckungsprinzip verstößt.
Gerne berät imd vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem zu allen Fragen betreffend dem SGB II / ALG II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.
News Sozialrecht - Topp informiert
Rechtsanwalt Sven Warga