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Zur Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung beim Bezug von ALG ll

von KSD

Zur Berücksichtigung von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung

Das Bundessozialgericht (BSG) beschäftigte sich im Verfahren Az. B 14 AS 36/13 R mit der Frage, ob die Rückwirkungsfiktion des § 37 II 2 SGB II auch zum Nachteil eines Antragstellers beachtlich ist und in welcher Art und Weise das Übergangsgeld nach Haftentlassung gem. § 51 I StVollzG zu berücksichtigen ist.

Grundsätzlich werden Leistungen nach dem SGB II, gleich auch wie Leistungen nach dem SGB XII, regelmäßig frühestens ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da davon ausgegangen wird, dass sich Not „nur“ in der Gegenwart und Zukunft und nicht in der Vergangenheit beheben lässt.

In der Vergangenheit erlittene Not kann nicht mehr behoben, sondern allenfalls „nur“ dadurch kompensiert werden, dass die unterbliebe Bedarfsdeckung durch eine zukünftig erhöhte temporäre Bedarfsdeckung kompensiert wird.

In § 37 II 2 SGB II ist eine Ausnahme von dieser Regelung vorgesehen, indem ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auf den 1. des Monates in dem er gestellt wird, zurückwirkt. Diese Regelung ist für den Betroffenen im Regelfall vorteilhaft, da durch diese Regelung der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in die Vergangenheit ausgedehnt werden kann.

Das BSG hat sich im vorliegenden Fall jedoch mit einer Konstellation zu beschäftigen, bei der die Rückwirkung für den Antragsteller nachteilig ist.

Im vorliegenden Fall wurde ein Mann am 12.06.2012 aus der Strafhaft entlassen. Bei der Haftentlassung wurde dem Mann das Überbrückungsgeld gem. § 51 I StVollzG ausgezahlt. Diese Auszahlung wurde von dem Mann auch ordnungsgemäß beim zuständigen Jobcenter angegeben, als der Mann am 14.06.2012 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat.

Das Jobcenter bewilligte hierauf Leistungen nach dem SGB II ab dem dem 12.06.2012 und rechnete das Überbrückungsgeld als Einkommen und nicht als Vermögen an, wobei die Anrechnung des Überbrückungsgeldes auf 6 Monate verteilt wurde.

Der Mann war der Auffassung, dass das Überbrückungsgeld, dass ihm am 12.06.2012 zugeflossen war, nicht als Einkommen zu berücksichtigen und mit Blick auf den am 14.06.2012 gestellten Antrag Vermögen darstellt, dass jedoch wegen der Höhe nicht leistungsrelevant ist.

Das BSG hat sowohl der vom Jobcenter, als auch vom Mann vertretenen Auffassung eine überzeugende Abfuhr erteilt.

Zutreffend betont das BSG, dass die in § 37 II 2 SGB II getroffene Regelung der Wirkung der Rückwirkung der Antragstellung ohne jede Einschränkung immer und nicht nur dann Anwendung findet, wenn dies für den Antragsteller vorteilhaft ist. Aus § 37 II 2 SGB II lässt sich kein Wahlrecht des Antragstellers und auch keine „Günstigkeitsregelung“ entnehmen.

Ausgehend hiervon stellt das Übergangsgeld nach § 51 I StVollzG kein Vermögen, sondern vielmehr Einkommen dar, dass nach Maßgaben der §§ 11 ff. SGB II zu berücksichtigen ist.

Unzutreffend ist das Jobcenter davon ausgegangen, dass das Übergangsgeld auf 6 Monate verteilt als einmalige Einnahme gem. § 11 III SGB II zu berücksichtigen ist, denn beim Übergangsgeld nach § 51 I StVollzG handelt es sich - wie das BSG zutreffend betont - um zweckgebundene öffentlich-rechtliche Leistungen, die den notwendigen Lebensunterhalt eines ehemaligen Strafgefangenen für die ersten 4 Wochen nach der Entlassung aus der Strafhaft sichern sollen.

Ausgehend hiervon darf gem. § 11a III 1 SGB II das Übergangsgeld nur für den Zeitraum vom 13.06.2012 - 10.07.2012 berücksichtigt werden, auch wenn das Übergangsgeld höher ist als die Leistungen nach dem SGB II für den maßgeblichen Zeitraum.

Gerade auch diese Entscheidung des BSG zeigt, wie wichtig es ist, die Entscheidungen des Jobcenters einer kritischen Überprüfung durch einen in dieser Materie besonders rechtskundigen Rechtsanwalt zu unterziehen, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderen in allen Fragen betreffend da SGB II / ALG II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.

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