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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich vorliegend mit der Frage zu beschäftigen, ob bei dem für die Bemessung des Elterngeldes zu Grunde zu legenden Einkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes auch das Einkommen zu berücksichtigen ist, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht auszahlt, weil der Arbeitgeber bzgl. dieses Teil des Arbeitseinkommens eine Aufrechnung wegen zuvor versehentlich erfolgter Gehaltsüberzahlungen vornimmt.
Ausweislich von § 2 I BEEG beträgt das Elterngeld 67 % des vor der Geburt erzielten Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 1.800,- € und mindestens 300,- €. Hierbei wird gem. § 2b I BEEG auf die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes abgestellt, wobei der Zeitraum in Ausnahmefällen - diese bleiben hier außer Betracht - variieren kann, wobei § 2c BEEG die Details der Berechnung regelt. Im Wesentlichen wird hierbei auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen abgestellt.
Im hiesigen vom BSG entschiedenen Fall verringerte eine Frau bereits geraume Zeit vor der Geburt des Kindes ihre Arbeitszeit durch Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber. Versehentlich wurde bei der Gehaltsabrechnung diese Verringerung zunächst nicht berücksichtigt, so dass es zu einer nicht unerheblichen Überzahlung kam.
Als der Fehler sodann bemerkt wurde, verhielt es sich so, dass der Arbeitgeber die überzahlten Beträge mit dem Gehalt der Klägerin in der Form verrechnete, dass für zwei Monate an die Frau ein wesentlich geringeres Gehalt ausgezahlt wurde, um die Überzahlung auszugleichen. Die zwei Monate der Verrechnung fielen, nachdem die Frau ein Kind geboren hatte, in den 12 Monatszeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes.
Die für das Elterngeld zuständige Stelle vertrat nun die Auffassung, dass bei der Bemessung des Elterngeldes auf die durch die Verrechnung verminderten Einkünfte und nicht auf die Einkünfte vor der Verrechnung abzustellen seien, da es darauf ankommen würde, welcher Betrag der Frau tatsächlich zufließt und es nicht maßgeblich sei, welcher Betrag von der Frau erarbeitet wurde.
Dieser Ansicht hat das BSG gleich wie die Vorinstanzen eine überzeugende Abfuhr erteilt.
Das BSG betont bei der Entscheidung, dass es für die Berücksichtigung von Einkommen bei der Bemessung des Elterngeldes entscheidend auf den Erwerb der Einkommensposition und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens ankommt. In Fällen wie dem vorliegenden wurde eine Einkommensposition erworben und diese ist als zugeflossen anzusehen, da bereits eine Überzahlung in vergangener Zeit erfolgt ist, die durch die Aufrechnung bzw. Verrechnung korrigiert wird, was einem entsprechenden Zufluss gleichzustellen ist.
Das BSG betont und stellt im Rahmen der Entscheidung klar, dass bei der Bemessung des Elterngeldes nicht nur das tatsächlich zugeflossene und erarbeitete Einkommen, sondern auch das im Bemessungszeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt zu berücksichtigten ist, wenn es auf Grund einer Aufrechnung des Arbeitgebers wegen einer Rückforderung wegen überzahlten Arbeitsentgeltes aus einem vorherigen Zeitraum nicht zur Auszahlung gelangt und erlischt.
Der Ansicht des BSG ist ohne jede Einschränkung gerade bei der gebotenen wertenden Betrachtung zu erfolgen, da durch die Aufrechnung nur eine vorherige Überzahlung bei gleicher Honorierung der Arbeitsleistung korrigiert wird und hierbei aber bei globaler Betrachtung das insgesamt verdiente und erlangte Arbeitsentgelt kein Anderes ist, als es wäre, wenn es nicht zur Überzahlung und dem anschließenden Einbehält gekommen wäre.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen des Elterngeldes, damit Sie den jeweiligen Behörden auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt sind.
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Rechtsanwalt Sven Warga