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Zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Eingliederungshilfe

von KSD

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 28.08.2018 Az. B 8 SO 1/17 R mit der Frage beschäftigt, nach welchen Maßstäben Vermögen bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bei einer mit Hilfe der Eingliederungshilfe voll erwerbstätigen Person zu berücksichtigen ist.

Bei dem Kläger im vorliegenden Fall handelt es sich um eine schwerbehinderte Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wobei der Kläger als verbeamteter Studienrat in Vollzeit tätig ist. Auf Grund seiner Behinderung benötigt der Kläger rund um die Uhr Pflege und Assistenz, die durch vom Kläger beschäftigte Pflegekräfte erbracht wird. Die von der Eingliederungshilfe hierfür monatlich zu tragenden Kosten belaufen sich auf ca. 9.600,- €.

Der Kläger hat aus einem Einkommen als verbeamteter Lehr ca. 20.000,- € gespart.

Der zuständige Träger der Eingliederungshilfe vertrat die Ansicht, dass dem Kläger „lediglich“ ein Vermögensfreibetrag von 2.600,- € zustehe und der Kläger überschießendes Vermögen verbrauchen müsse, bevor er wieder einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hat.

Das BSG hat nunmehr für derartige Fälle klargestellt, dass der eigentlich (zur damaligen Zeit) gegebene Freibetrag von 2.600,- € bei schwerbehinderten Menschen, die trotz ihrer Behinderung vollschichtig erwerbstätig sind und die alleine aus dem durch die Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen Vermögen angespart haben, nicht der „bloße“ sozialhilferechtliche Selbstbehalt nach dem SGB XII, sondern vielmehr der größte Selbstbehalt nach dem SGB II zu belassen ist.

Diese Ansicht des BSG ist vollumfänglich zu folgen, da anderenfalls gerade ein schwerbehinderter, vollschichtig erwerbstätiger Mensch wesentlich schlechter gestellt werden würde, als ein erwerbstätiger nicht schwerbehinderter und nicht auf die Pflege- und Assistenzleistungen angewiesener Menschen.

Das Gebot Nachteile auszugleichen, die in einer Schwerbehinderung begründet sind, spricht eindeutig für ein solches Vorgehen und eine solche Auslegung.

Dies hat inzwischen auch der Bundesgesetzgeber so gesehen und mit § 66a SGB XII eine entsprechende Sonderregelung ins SGB XII aufgenommen, die in derartigen Fällen das sozialhilferechtliche Schonvermögen um weitere 25.000,- € angehoben hat, wenn das Vermögen weitestgehend aus Erwerbseinkommen gebildet wurde.

Gerne vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen betreffend das SGB XII, damit Sie dem Träger der Sozialhilfe auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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