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von KSD
Das Bundessozialgericht hat sich in vorliegenden Verfahren unter dem Az. B 6 KA 27/13 R mit der Frage zu beschäftigen, ob der gemeinsame Bundesausschuss für ein (erfolgloses) Widerspruchsverfahren von einem Pharmaunternehmen, dass die Aufnahme von zwei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten in die Liste der ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnenden Medikamente begehrt, verlangt werden kann. Ausweislich von § 34 I 1 SGB V werden grundsätzlich - bis auf gewisse Ausnahmen bei Kindern - von der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nicht übernommen, auch wenn die Medikamente zur Behandlung einer Krankheit medizinisch notwendig sind. In § 34 I 2 SGB V ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz enthalten, dass nicht verschreibungspflichtige Medikamente ausnahmsweise dann von einem Arzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, wenn diese bei einer schwerwiegenden Erkrankung im Rahmen der Standardtherapie verwandt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die Medikamente in eine vom gemeinsamen Bundesausschuss geführte Liste aufgenommen werden. Ausweislich von § 34 VI 1 SGB V kann ein Pharmahersteller beim gemeinsamen Bundesausschuss die Aufnahme eines solchen Medikaments in diese Liste beantragen, wobei das Pharmaunternehmen gem. § 34 VI 6 SGB V für dieses Antragsverfahren eine Gebühr zu entrichten hat. Wird die Aufnahme in die Liste abgelehnt, so kann gegen die Ablehnung zunächst ein Widerspruch erhoben werden. Im vorliegenden Fall hat ein Pharmahersteller Widerspruch gegen eine solche Ablehnung erhoben und ist hiermit auch im Widerspruchsverfahren erfolglos geblieben. Der gemeinsame Bundesausschuss hat für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr vom Pharmahersteller erhoben. Der Pharmahersteller wandte sich gegen die Gebühr für das Widerspruchsverfahren, da von diesem die Rechtsauffassung vertreten wurde, dass § 34 VI 6 SGB V nur zur Erhebung einer Gebühr für das Antrags- und nicht auch für das Widerspruchsverfahren ermächtigen würde. Auch ansonsten gäbe es keine Rechtsvorschrift auf Grund derer für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr begehrt werden könne, da in § 64 I SGB X der Grundsatz der Gebührenfreiheit postuliert sei. Das BSG hat der Ansicht des Pharmaunternehmens gleich wie die Vorinstanz eine überzeugende Abfuhr erteilt. Nach dem zutreffenden Verständnis von § 34 VI 6 SGB V ermächtigt § 34 VI 6 SGB V den gemeinsamen Bundesausschuss nicht nur dazu für das Antragsverfahren bis zum Erlass des Ausgangsbescheides eine Gebühr zu erheben, sondern vielmehr auch für das Widerspruchsverfahren im Falle eines erfolglosen Widerspruchs eine Gebühr zu verlangen, da § 34 VI 6 SGB V verordnet, dass Gebühren für das gesamte Antragsverfahren, zu dem sowohl das Ausgangs- als auch das Widerspruchsverfahren zu zählen sind und nicht nur für das Ausgangsverfahren, anfallen. Dieser Erwägung des BSG ist bereits deswegen zuzustimmen, da auch im Widerspruchsverfahren der gemeinsame Bundesausschuss noch positiv über einen Antrag entscheiden kann, weswegen das Widerspruchsverfahren begrifflich auch noch zum Antragsverfahren zu zählen ist. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem in allen Fragen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung, damit Sie den jeweiligen Behörden / Ausschüssen / Gremien auf Augenhöhe begebenen können und Ihre Interessen gewahrt sind.
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Rechtsanwalt Sven Warga