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von KSD

Zur Verrechnung von Erstattungsansprüchen des Jobcenters mit Ansprüchen auf ALG I

Das Bundessozialgericht (BSG) entschied die Frage in dem Verfahren Az. B 11 AL 2/13 R, ob bestehende Ansprüche auf ALG I mit Rückforderungsansprüchen bzgl. Leistungen nach dem SGB II für den gleichen Zeitraum verrechnet werden dürfen, die nicht in der Person des ALG I-Beziehers, sondern in der Bedarfsgemeinschaft entstanden sind, wenn die Bedarfsgemeinschaft nicht aus Eheleuten oder leiblichen unverheirateten Kindern besteht.

Sachverhalt: Ein Mann lebte mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zusammen, wobei das Paar nicht verheiratet und die Tochter der Frau nicht das leibliche Kind des Mannes ist. Die Bedarfsgemeinschaft um den Mann erhielt im Januar 2010, da die Bewilligung von ALG I sich verzögerte, Leistungen nach dem SGB II, wobei für den Mann und dessen Lebensgefährtin jeweils etwa 215,- € und für das Kind etwa 15,- € bewilligt wurden.

Am Januar 2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit ALG I für die Dauer von 360 Tage. Für den Monat Januar 2010 zahlte die Bundesagentur für Arbeit jedoch nur den um die Leistungen nach dem SGB II gekürzten ALG I-Betrag aus, wobei die Verrechnung mit Erstattungsansprüchen erklärt wurde. Der Mann akzeptierte die Verrechnung bzgl. der auf ihn entfallenden Leistungen nach dem SGB II. 

Nicht akzeptiert wurde jedoch die Verrechnung bzgl. der auf seine Lebensgefährtin und deren Tochter entfallende etwa 230,- €, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 34a SGB II a.F. bzw. § 34b SGB II n.F. nicht gegeben sind.

  •  § 34b SGB II n.F. erhält eine Erweiterung der Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander in der Art und Weise, dass das Jobcenter anders als andere Sozialleistungsträger von einem anderen Sozialleistungsträger nicht nur bei Personenidentität auf Seiten des Leistungsempfängers einen Erstattungsanspruch beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen geltend machen kann, sondern vielmehr auch dann, wenn keine Personenidentität besteht, sondern das Jobcenter Leistungen für den Ehegatten oder leibliche Kinder der Person erbracht hat, die einen Anspruch auf andere Sozialleistungen hat.

 

  •  34a SGB II a.F. bzw. § 34b SGB II n.F. passt insoweit auf den vom BSG entschiedenen Fall nicht, als dass die Norm von ihrem Wortlaut her nicht auf die Frau und ihre Tochter anwendbar waren, da die Frau nicht die Ehefrau des Mannes war und die Tochter der Frau auch nicht die leibliche Tochter des Mannes war.

 

Die von der Bundesagentur für Arbeit und dem Jobcenter vorgenommene analoge Anwendung des § 34a SGB II a.F. bzw. § 34b SGB II n.F. hat das BSG zutreffend und zu Recht eine Abfuhr erteilt.

Das BSG betont hierbei zunächst, dass § 34a SGB II a.F. bzw. § 34b SGB II n.F. nicht direkt auf den Fall anwendbar ist. Auch stellt das BSG dar, dass wegen des eindeutigen Willens des Bundesgesetzgebers eine entsprechende analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht kommt, da der Bundesgesetzgeber nach dem eindeutigen Willen nur Ehepartner und leibliche Kinder erfasst haben wollte. 

Schließlich erteilt das BSG der grotesken Ansicht der Bundesagentur für Arbeit und des Jobcenters, dass die analoge Anwendung geboten sein, um einer verfassungsrechtlichen Benachteiligung der Ehe entgegenzuwirken, eine überzeugende Abfuhr.

Sollte die Norm tatsächlich verfassungsrechtlich bedenklich die Ehe benachteiligen, so könnte dem nur dadurch begegnet werden, dass die Norm nicht auf Eheleute angewandt wird. Eine Ausweitung der Anwendung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Norm ist hingegen nicht angezeigt, denn diese Methode zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung obliegt - wenn überhaupt - nur dem Gesetzgeber und ist der Analogie nicht zugänglich.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen unter anderem zu allen Fragen betreffend das SGB II und SGB III, damit Sie dem Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit / Agentur für Arbeit auf Augenhöhe begebenen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.

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Rechtsanwalt Sven Warga

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