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von KSD
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Verfahren Az. B 14 AS 10/13 R erneut mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Lebensversicherung als verwertbares Vermögen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II anzusehen ist.
Ausweislich von § 12 I SGB II ist grundsätzlich das gesamte Vermögen, bis auf die in § 12 II SGB II bestimmten Freibeträge und die gem. § 12 III SGB II nicht als Vermögen anzusehenden Vermögensgegenstände, zu verbrauchen, bevor Leistungen nach dem SGB II gewährt werden.
§ 12 III 1 Nr. 6 SGB II jedoch stellt klar, dass Vermögen von der Verwertung ausgeschlossen ist, wenn dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder eine besondere Härte darstellt.
Hinsichtlich der Verwertung der Lebensversicherung hat das BSG erneut klargestellt - die entsprechende Rechtsprechung wird von den Jobcentern und den Instanzgerichten nicht konsequent angewendet - dass die Frage, ob eine Lebensversicherung zu verwerten ist oder nicht nicht alleine dadurch bestimmt werden kann und darf, ob und wenn ja wie hoch die Verlustquote bei der Veräußerung der Lebensversicherung ist.
Vielmehr sind neben der Verlustquote auch zahlreiche weitere Faktoren, wie etwa die Laufzeit der Lebensversicherung, die Ablauffrist (sprich also die Frist zu der die Lebensversicherung ohne Kündigung zur Auszahlung fällig wird), die Kündigungsfrist, aber auch die Dauer des Leistungsbezuges zu berücksichtigen.
Das bloße Abstellen auf die reine Verlustquote ist nach der Rechtsprechung des BSG keinesfalls ausreichend.
Dieser Rechtsprechung des BSG ist ohne jede Einschränkung zuzustimmen, weswegen sich in jedem Fall eine genauere Prüfung ablehnender Entscheidungen durch einen mit dieser Materie vertrauten Rechtsanwalt lohnt.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga, der zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Medizinrecht ist, in unserer Kanzlei in Heilbronn und Laufen unter anderem in allen Fragen rund um Hartz IV / das SGB II, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen gewahrt bleiben.
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Rechtsanwalt Sven Warga