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1,1-Promille-Grenze gilt nicht für „Pedelecs“

von KSD

Die vom Bundesgerichtshof festgelegte Grenze, wonach der Führer eines Kfz bereits von einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, wäre damit nicht auf solche „Pedelecs“ anzuwenden. |

Im vorliegend vorläufig eingeschätzten und noch endgültig zu entscheidenden Fall war der Fahrer eines „Pedelecs“ mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin kollidiert, die seine Vorfahrt missachtet hatte. Dabei hatte er 1,59 Promille im Blut.

Die Beweise reichten nicht für die einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte deshalb alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war, weshalb weder eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen) in Betracht kommt, noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm je Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut), weil handelsübliche „Pedelecs“ mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind (§ 1 Abs. 3 StVG) darstell

Aber Vorsicht: Das Amtsgericht Staufen und das LG Freiburg haben den Angeklagten freigesprochen. Gegen das freisprechende Urteil des LG hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die jetzt dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorliegt. Dieses hat aber noch nicht endgültig entschieden, da die Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Das OLG hat den die Sach- und Rechtslage daher nur vorläufig beurteilt.

Es bleibt abzuwarten, wie das OLG letztlich entscheidet. Das Amtsgericht und auch das zuständige Landgericht haben in jedem Fall mal den Sachverhalt genau geprüft und nicht nach "Schema F" den Angeklagten verurteilt, was in jedem Fall zu begrüßen ist.

Ich bin gerne für Sie Bundesweit tätig.

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht Heilbronn

 

 

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.7.2020, 2 Rv 35 Ss 175/20, Abruf-Nr. 217111 unter www.iww.de.

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