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Absehen vom Fahrverbot trotz Fahrt unter Drogeneinfluss

von KSD

Das OLG Bamberg(man beachte: Bayern/Franken) hat jüngst ein Urteil zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen und die Auffassung vertreten, dass aufgrund der Gesamtumstände kein Fahrverbot zu verhängen sei.

Fall: Gegen den Beschuldigten erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von THC mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat.

Das hielt einer Überprüfung durch das OLG Bamberg in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

Zwar wird von  der Verhängung eines Fahrverbotes in Fällen des § 24a Abs. 2 StVG nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art abgesehen; allerdings habe das AG einfach und ohne nähere Prüfung und geschweige denn ohne Begründung einfach mal zu Lasten des Beschuldigten unterstellt, dass dieser auf Grund des Fahrverbots seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer zwar verlieren werde, jedoch auf Grund der derzeitigen Arbeitsmarktlage an seinem Wohnort „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Dies beinhaltet per se einen Denkfehler, weil ein Betroffener ohne Führerschein - vor allem in Bayern - eben kein Fahrzeug führen darf. 

Aus einer abstrakt guten Arbeitsmarktlage - so das OLG - folge eben nicht, dass der Betroffene nach einer Kündigung eine vergleichbare Tätigkeit finden wird. Bei der Prognose des AG handele es sich letztlich um eine bloße Vermutung.

Das AG habe - so das OLG weiter - bei einem festgestellten THC-Gehalt von 9 Mikrogramm auch nicht ohne Weiteres eine grob fahrlässige Verhaltensweise zugrunde legen dürfen, ohne Feststellungen zu Dauer, Zeitpunkt, Umständen, Auswirkungen des Konsums und der Wartezeit zu treffen.

Schließlich ist auch die weitere Erwägung des Amtsgerichtes, dass das Verhalten des Betroffenen sei sehr riskant gewesen sei, rechtswidrig, weil damit ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorliegt.

Im Ergebnis gelangt das OLG zu der Auffassung, dass aufgrund der erheblichen Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren nach Zurückverweisung nicht zu prüfen(im Ergebnis zu entscheiden) sei, ob ein Fahrverbot überhaupt noch in Betracht kommt.

Fazit: Dieser Fall zeigt mal wieder auf, dass es sich viele Amtsgerichte mit der Verhängung eines Fahrverbotes viel zu einfach machen und die Amtsrichter " keine Eier haben" oder schlichtweg zu faul sind, auch mal Entscheidungen zu treffen, die das Risiko beinhalten, dass die Staatsanwaltschaft in Rechtsbeschwerde geht und Sie ein ausführlich begründetes Urteil zu schreiben haben, welches ggf. vom zuständigen OLG aufgehoben wird.  

Umgekehrt bedeutet dies für jeden von einem Fahrverbot Betroffenen, dass es sich durchaus lohnen kann, zu einem erfahrenen Verteidiger, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht zu gehen und sich zumindest mal kompetent beraten zu lassen.

Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn

 

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