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Ärztlich verordnete Drogenfahrt bleibt ohne Fahrverbot

von KSD

Der Betroffene gab bei Gericht an, dass er das Cannabis wegen körperlicher Beschwerden durch einen Arzt verordnet bekommen hätte und davon ausging, dass er fahren dürfe.

Das AG interessierte dies Einlassung nicht, sondern folgte den Ausführungen des Sachverständigen, wonach es für mögliche Ausfallerscheinungen keinen Unterschied mache, ob das Cannabis illegal erworben oder zu medizinischen Zwecken verordnet sei.

Laut OLG Bamberg offenbare dieses Verhalten ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG, wonach die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG nicht gelte, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, ohne dass es überdosiert verwendet worden ist.

Diesen Umstand hat das Amtsgericht nicht berücksichtigt und die Person u.a .a zu einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Soweit der Tatrichter gemeint hat, sich mit dem Vorbringen des Betroffenen, wonach es sich bei dem von ihm eingenommenen Cannabis um „medizinisch verordnetes“ gehandelt habe, nicht weiter befassen zu müssen, weil es nicht von Bedeutung sei, ob der Betroffene „auf dem Schwarzmarkt“ besorgtes oder „medizinisch verordnetes Marihuana“ konsumiert habe, ist dies schlicht und ergreifend falsch

Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG gilt nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG dann nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt - wie vorliegend - und war auch nicht überdosiert und stellt damit keine Ordnungswidrigkeit dar.

Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

 

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Fachanwalt für Strafrecht, Heilbronn, verteidigt Sie kompetent und ehrlich im gesamten Bundesgebiet.

 

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