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Altes Urteil wegen Trunkenheit am Straßenverkehr kann bei Wiederholung für Vorsatz sprechen

von KSD

Diesen - für Freunde des Alkohols - unangenehmen Beschluss fällt das OLG Karlsruhe am 23.04.2019:

Je nach Umständen des Einzelfalls kann z. B. aus einer einschlägigen Vorbestrafung auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden, wenn beide Trunkenheitsfahrten einigermaßen vergleichbar sind.

Daher muss der Sachverhalt der Vorverurteilung in den Urteilsgründen in ausreichender Weise mitgeteilt und gewürdigt werden, was vorliegend im Ergebnis zu einer Aufhebung des Urteils und zu einer erneuten Hauptverhandlung führt.

Im Einzelnen:

Das ursprünglich mit dem Fall befasste AG verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten, die es zu Bewährung aussetzte. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 15 Monaten festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat nur unzureichende „Feststellungen“ getroffen, die dann im Ergebnis zu einer Aufhebung des Urteils geführt haben.

Der Revision hatte mit ihrer Sachrüge weitgehend Erfolg, weil die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung durch die Beweiswürdigung nicht hinreichend getragen wird, sprich diese im Endeffekt lückenhaft war, weil das Gericht die Darstellungen in den Urteilsgründen zum Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehung der Trunkenheitsfahrt (§ 316 1 StGB) nur unzureichend gewürdigt und es sich sehr einfach gemacht hat.

Ohne auf den Inhalt des Urteils näher eingehen zu wollen, dokumentiert der Beschluss des OLG Karlsruhe jedoch, dass der Senat - im Gegensatz zum Amtsgericht - sich ausführlich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat.

Dies ist nicht weiter verwunderlich, da die Urteilsbegründungen der Amtsgericht häufig mangelhaft sind und das Urteil so nicht tragen.

Daher sollte jeder Beschuldigte sich bei Zweifeln über die Rechtmäßigkeit des Urteils unverzüglich mit einem Fachanwalt für Strafrecht oder einem Spezialisten für Verkehrsrecht im Rahmen der gesetzlichen Frist von 1 Woche in Verbindung setzen, um Rechtsmittel gegen die Verurteilung einzulegen .

Ich helfe Ihnen gerne, schnell und kompetent.

 

Felix Schmidt, Heilbronn, Spezialist für Verkehrsstrafsachen und Fachanwalt für Strafrecht.  

 

 

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