Passfotos von einer Person, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächti ist zwecks Abgleich mit dem Messfoto darf nicht angefordert werden, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden ist.
Verstöße gegen die Vorgaben des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes können deshalb im Ergbnis dazu führen, dass das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt wird.
Das vorliegende Verfahren ist dann aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes eingestellt worden, weil vorliegend ein erheblicher Verfahrensverstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vorliegt.
Dieser Verstoß beseitigt zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht, ist jedoch vom Ergebnis her so erheblich, weil hier das Passbild des potentiellen Betroffenen durch die vor Ort ermittelnde Polizei angefordert worden ist, bevor der Betroffene erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert worden ist, so dass eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht angemessen wäre.
Angesichts der Vielzahl von derartigen Fällen besteht die Befürchtung, dass die beauftragten Polizeidienststellen Bundesweit die datenschutzrechtliche Problematik ihres Vorgehens nicht einmal kennen oder verstehen.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie stets ihren Bußgeldbescheid oder besser noch im Vorfeld direkt mit dem Anhörungsbogen zu einem versierten Verteidiger gehen und den Sachverhalt überprüfen lassen.
Ich stehe Ihnen als erfahrener Verteidiger hierfür im Raum Heilbronn, aber natürlich auch im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung. Für eine Mandatierung genügt vorab eine telefonische Kontaktaufnahme bzw. eine Anfrage per mail.
Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht