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Angeklagter hat das Recht einen Verteidiger seiner Wahl zu bestimmen

von KSD

Dies hat im Grundsatz der BGH gemäß Beschluss vom 21.03.2018 in StR415/17 bestätigt.

Hiernach ist ein Angeklagter in seinen Rechten verletzt, wenn das Gericht keine ernsthaften Bemühungen unternimmt bei der Terminierung der Hauptverhandlung auf Terminschwierigkeiten des gewählten Verteidigers Rücksicht zu nehmen. 

So hat der BGH festgestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn nur ein Pflichtverteidiger den Angeklagten verteidigt, nachdem das Gericht keinerlei Anstalten gemacht hat, den terminlichen Schwierigkeiten des Wahlverteidigers entgegenzuwirken.

Vorliegend hatte der Wahlverteidiger dem Gericht mitgeteilt, dass er an bestimmten Terminen nicht kann und das Gericht die Eröffnung der Hauptverhandlung doch bitte ca. 2 Wochen nach hinten verschieben soll. Das Faxschreiben mit der Bitte um andere Terminierung des Verteidigers blieb unbeantwortet liegen und wurde von der Geschäftsstelle dem Gericht nicht einmal vorgelegt.

Dies führte im Ergebnis zu einer Verletzung der Verteidigungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 3 lit.c der europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) und zu einer Aufhebung des Urteils.

Der BGH hat festgestellt, dass bei Anwesenheit des Wahlverteidigers das Urteil unter Umständen für den Angeklagten hätte günstiger ausfallen können.

Fazit: Mit diesem Urteil wurden die Rechte von Angeklagten - und dies gilt auch für die Amtsgerichte - gestärkt, da diese selbst bestimmen können, wer sie verteidigt und wer nicht und darüber hinaus der Unart von manchen Gerichten, selbstherrlich Termine zu bestimmen und auf Terminkollisionen keine Rücksicht zu nehmen ein Riegel vorgeschoben. Zwar hat der Vorsitzende die Terminshoheit und legt die Hauptverhandlungstermine fest; diese ist aber dadurch beschränkt, das das Gericht Rücksicht auf die zeitlichen Belange des gewählten Verteidigers nehmen muss und insoweit zumindest ernsthaft bemühen muss.

Rechtsanwalt Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht

     

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