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Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist.

von KSD

Diese Frage ist obergerichtlich inzwischen geklärt. |

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe nicht zugelassen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene eine viel befahrene Straße und hielt hierbei sein iPhone in einer Hand.

In das Gerät war keine SIM-Karte eingelegt. Der Betroffene benutzte das Gerät um Musik abzuspielen. Das Amtsgericht sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO) frei.

Dabei vertrat das Amtsgericht die - irrige - Rechtsauffassung, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen wahrnehmen könne.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil ist dennoch erfolglos geblieben, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorlagen, nachdem diese Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt war und ist und eine Rechtsbeschwerde nicht bereits dann zuzulassen ist, wenn in einem Einzelfall ein Amtsgericht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.

In der Sache selbst weist das OLG aber darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei, da es nicht darauf ankommt, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs genutzt werde.

Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete. Verboten sei vielmehr jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.

Dies vom Sinn der Vorschrift richtig ausgelegte Rechtsprechung basiert darauf, dass alleine durch ein Halten eines Handys in einem Fahrzeug der betreffende Fahrzeugführer stark abgelenkt ist, auch wenn er nicht telefoniert.  

 

Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten rund um den Straßenverkehr stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

Rechtsanwalt

Felix Schmidt 

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